01 04 07

Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus physikalisch-chemischer Weiterverarbeitung nichtmetallhaltiger Bodenschätze

⚠ Gefährlicher Abfall Kapitel 01

Was bedeutet der AVV-Code 01 04 07?

Der Abfallschlüssel 01 04 07 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus physikalisch-chemischer Weiterverarbeitung nichtmetallhaltiger Bodenschätze“. Er gehört zu Kapitel 01 (Bergbau / Bodenschätze) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.

AVV-Code
01 04 07
Kapitel
01 – Bergbau / Bodenschätze
Einstufung
gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.