01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch (außer 01 04 07)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 01

Was bedeutet der AVV-Code 01 04 08?

Der Abfallschlüssel 01 04 08 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch (außer 01 04 07)“. Er gehört zu Kapitel 01 (Bergbau / Bodenschätze) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
01 04 08
Kapitel
01 – Bergbau / Bodenschätze
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.