02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft (außer 02 01 08)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 02

Was bedeutet der AVV-Code 02 01 09?

Der Abfallschlüssel 02 01 09 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft (außer 02 01 08)“. Er gehört zu Kapitel 02 (Landwirtschaft / Nahrungsmittel) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
02 01 09
Kapitel
02 – Landwirtschaft / Nahrungsmittel
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.