04 01 03

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

⚠ Gefährlicher Abfall Kapitel 04

Was bedeutet der AVV-Code 04 01 03?

Der Abfallschlüssel 04 01 03 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase“. Er gehört zu Kapitel 04 (Leder / Pelz / Textilien) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.

AVV-Code
04 01 03
Kapitel
04 – Leder / Pelz / Textilien
Einstufung
gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.