05 01 02

Entsalzungsschlämme

⚠ Gefährlicher Abfall Kapitel 05

Was bedeutet der AVV-Code 05 01 02?

Der Abfallschlüssel 05 01 02 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Entsalzungsschlämme“. Er gehört zu Kapitel 05 (Erdölraffination / Kohlepyrolyse) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.

AVV-Code
05 01 02
Kapitel
05 – Erdölraffination / Kohlepyrolyse
Einstufung
gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.