09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 09

Was bedeutet der AVV-Code 09 01 10?

Der Abfallschlüssel 09 01 10 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Einwegkameras ohne Batterien“. Er gehört zu Kapitel 09 (Fotografische Industrie) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
09 01 10
Kapitel
09 – Fotografische Industrie
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.