09 01 11

Einwegkameras mit Batterien (16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03)

⚠ Gefährlicher Abfall Kapitel 09

Was bedeutet der AVV-Code 09 01 11?

Der Abfallschlüssel 09 01 11 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Einwegkameras mit Batterien (16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03)“. Er gehört zu Kapitel 09 (Fotografische Industrie) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.

AVV-Code
09 01 11
Kapitel
09 – Fotografische Industrie
Einstufung
gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.