10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung (außer 10 01 14)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 10

Was bedeutet der AVV-Code 10 01 15?

Der Abfallschlüssel 10 01 15 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung (außer 10 01 14)“. Er gehört zu Kapitel 10 (Thermische Prozesse) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
10 01 15
Kapitel
10 – Thermische Prozesse
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.