Der Abfallschlüssel 10 03 15 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt“. Er gehört zu Kapitel 10 (Thermische Prozesse) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft und im Abfallverzeichnis mit einem Sternchen gekennzeichnet.
Dieser Abfall ist als gefährlich eingestuft. Für gefährliche Abfälle gelten die Nachweis- und Registerpflichten der Nachweisverordnung; für Erzeuger, Beförderer und Entsorgungsanlagen kommen dabei regelmäßig Entsorgungsnachweis und Begleitschein in Betracht. Der Umfang richtet sich nach Menge, Beteiligten und Einzelfall. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.