02 07 04

Für Verzehr ungeeignete Stoffe (Getränke)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 02

Was bedeutet der AVV-Code 02 07 04?

Der Abfallschlüssel 02 07 04 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Für Verzehr ungeeignete Stoffe (Getränke)“. Er gehört zu Kapitel 02 (Landwirtschaft / Nahrungsmittel) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
02 07 04
Kapitel
02 – Landwirtschaft / Nahrungsmittel
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.