05 01 16

Schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 05

Was bedeutet der AVV-Code 05 01 16?

Der Abfallschlüssel 05 01 16 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung“. Er gehört zu Kapitel 05 (Erdölraffination / Kohlepyrolyse) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
05 01 16
Kapitel
05 – Erdölraffination / Kohlepyrolyse
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.