07 02 13

Kunststoffabfälle

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 07

Was bedeutet der AVV-Code 07 02 13?

Der Abfallschlüssel 07 02 13 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Kunststoffabfälle“. Er gehört zu Kapitel 07 (Organische Chemie) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
07 02 13
Kapitel
07 – Organische Chemie
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.