07 03 04

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

⚠️ Gefährlicher Abfall (Sondermüll) Kapitel 07

Was bedeutet der AVV-Code 07 03 04?

Der Abfallschlüssel 07 03 04 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen“. Er gehört zu Kapitel 07 (Organische Chemie) und ist als gefährlicher Abfall (umgangssprachlich „Sondermüll“) eingestuft und unterliegt den besonderen Nachweis- und Dokumentationspflichten der Nachweisverordnung.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als gefährlich eingestuft („Sondermüll“) und unterliegt den Nachweis- und Registerpflichten der Nachweisverordnung. Er darf nicht über den normalen Hausmüll oder Wertstoffhof entsorgt werden, sondern muss über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb bzw. eine Annahmestelle für gefährliche Abfälle (z.B. Schadstoffmobil) abgegeben werden.

AVV-Code
07 03 04
Kapitel
07 – Organische Chemie
Einstufung
gefährlicher Abfall

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.