16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen (außer 16 11 01)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 16

Was bedeutet der AVV-Code 16 11 02?

Der Abfallschlüssel 16 11 02 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen (außer 16 11 01)“. Er gehört zu Kapitel 16 (Verschiedene Abfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
16 11 02
Kapitel
16 – Verschiedene Abfälle
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.