Der Abfallschlüssel 16 01 06 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten“. Er gehört zu Kapitel 16 (Verschiedene Abfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| PKW ohne Betriebsflüssigkeiten | Öl, Kühlmittel bereits entfernt |
| Motorräder (entleert) | Ohne gefährliche Bestandteile |
| Anhänger (Restfahrzeug) | Nach Demontage der Hauptteile |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Fahrzeuge mit Betriebsflüssigkeiten | Gelten als gefährlicher Abfall, nur über zertifizierten Verwerter |
| Einzelne Fahrzeugteile | Haben eigene Abfallschlüssel, siehe unten |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenStellt einen Verwertungsnachweis für die Abmeldung aus.
Für die Fahrzeugabmeldung beim Straßenverkehrsamt nötig.
Über 85% eines Altfahrzeugs werden wiederverwertet.
Ja, für die Abmeldung eines Fahrzeugs ist ein Nachweis vom zertifizierten Verwerter nötig.
Für zuletzt zugelassene Halter oft ja, bei fehlenden Papieren oder Restwert können Kosten anfallen.
Es wird trockengelegt, demontiert und die Materialien werden sortenrein verwertet.
Ja, Öl, Kühlmittel und andere Betriebsflüssigkeiten müssen vor der Abgabe entfernt sein.
Über die örtliche Kfz-Zulassungsstelle oder Online-Verzeichnisse zertifizierter Betriebe.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.