16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen (außer 16 11 05)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 16

Was bedeutet der AVV-Code 16 11 06?

Der Abfallschlüssel 16 11 06 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen (außer 16 11 05)“. Er gehört zu Kapitel 16 (Verschiedene Abfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
16 11 06
Kapitel
16 – Verschiedene Abfälle
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.