19 01 14

Filterstaub (außer 19 01 13, Verbrennung)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 19

Was bedeutet der AVV-Code 19 01 14?

Der Abfallschlüssel 19 01 14 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Filterstaub (außer 19 01 13, Verbrennung)“. Er gehört zu Kapitel 19 (Abfallbehandlungsanlagen / Kläranlagen) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
19 01 14
Kapitel
19 – Abfallbehandlungsanlagen / Kläranlagen
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.