Der Abfallschlüssel 19 11 07 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Abfälle aus der Abgasreinigung“. Er gehört zu Kapitel 19 (Abfallbehandlungsanlagen / Kläranlagen) und ist als gefährlicher Abfall (umgangssprachlich „Sondermüll“) eingestuft und unterliegt den besonderen Nachweis- und Dokumentationspflichten der Nachweisverordnung.
Dieser Abfall ist als gefährlich eingestuft („Sondermüll“) und unterliegt den Nachweis- und Registerpflichten der Nachweisverordnung. Er darf nicht über den normalen Hausmüll oder Wertstoffhof entsorgt werden, sondern muss über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb bzw. eine Annahmestelle für gefährliche Abfälle (z.B. Schadstoffmobil) abgegeben werden.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.