Ladungssicherung

Bei Abfällen ist Ladungssicherung schwieriger als bei Paletten: Die Ladung ist ungleichmäßig, lose und verändert sich während der Fahrt. Eine Plane allein löst das nicht.

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Redaktion jetztentsorgen.de
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Als Ladungssicherung werden Maßnahmen bezeichnet, die Verrutschen, Rollen, Herabfallen, Auslaufen oder Freisetzen einer Ladung während der Beförderung verhindern sollen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach Fahrzeug, Behälter, Ladung und Transport; maßgeblich sind die anerkannten Regeln der Technik.

Ein Beispiel

Ein offener Container mit Bauschutt und leichten Verpackungsresten wird abgeholt. Der schwere Anteil liegt fest, die leichten Bestandteile nicht: Bei Fahrtwind können Folien und Styroporreste aus dem Behälter geweht werden.

Eine Abdeckung löst dieses Problem. Sie löst aber nicht das Problem einer ungleichmäßig beladenen Mulde, in der schwere Brocken bei einer Vollbremsung nach vorn rutschen können.

Rechtsgrundlagen

Die zentrale Vorgabe steht in § 22 Absatz 1 StVO: Ladung, Ladungssicherungsgeräte und Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Die Vorschrift sagt bewusst nicht, wie zu sichern ist. Diese Konkretisierung übernehmen die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Richtlinienreihe VDI 2700. Hinzu treten § 23 StVO für den Fahrzeugführer, §§ 30 und 31 StVZO für Beschaffenheit und Betrieb des Fahrzeugs sowie § 412 HGB für das beförderungssichere Verladen im Frachtverhältnis.

Wer verantwortlich ist

BeteiligteBezugspunkt
Fahrzeugführer§§ 22 und 23 StVO – sichere Verstauung und Kontrolle vor der Fahrt
Halter§ 31 Absatz 2 StVZO – darf die Inbetriebnahme bei nicht vorschriftsmäßiger Ladung nicht anordnen oder zulassen
Verladerwirkt beim Beladen mit; die Reichweite der Verantwortung ist einzelfallabhängig
Absender im Frachtvertrag§ 412 HGB – beförderungssicheres Laden, Stauen und Befestigen, soweit nicht vertraglich verlagert

Wie sich die Verantwortung im Einzelfall verteilt, hängt von der konkreten Konstellation und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Eine pauschale Zuweisung an eine einzelne Person trifft die Rechtslage nicht.

Besonderheiten bei Abfalltransporten

Abfälle sind selten gleichförmig. Typische Erschwernisse:

  • lose Schüttung, die sich während der Fahrt umlagert
  • stark unterschiedliche Dichten in einer Ladung
  • leichte Bestandteile, die verwehen können
  • staubende Materialien
  • Restflüssigkeiten in Behältnissen
  • über die Bordwand hinausragende sperrige Teile

Bei offenen Behältern kann abhängig von Art und Beschaffenheit der Ladung insbesondere eine geeignete Abdeckung erforderlich sein – § 22 StVO gibt das zu erreichende Ergebnis vor, nicht ein bestimmtes Sicherungsmittel. Sie ist dann aber nur ein Teil der Lösung. Wie beladen wird, ist der andere: gleichmäßig, schwer nach unten, nicht über die Bordwand.

Sicherungsmittel als Beispiele

Gebräuchlich sind unter anderem Netze, Planen und Rollplanen, Zurrgurte, Antirutschmatten, Keile sowie feste Behälterverschlüsse. Welche Mittel geeignet sind, ergibt sich aus Ladung, Behälter und Fahrzeug – die Aufzählung ist beispielhaft und nicht als Empfehlung für einen bestimmten Fall zu verstehen.

Die verbreitete Annahme, eine Plane genüge immer, trifft nicht zu. Eine Abdeckung verhindert Verwehungen; gegen das Verrutschen schwerer Teile im Behälter oder gegen eine Überladung hilft sie nicht.

Wenn Gefahrgutrecht hinzukommt

Unterliegt ein Transport zusätzlich dem Gefahrgutrecht, gelten dessen eigene Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung, Handhabung und Sicherung. Diese treten neben die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben und ersetzen sie nicht.

Straßenverkehrsrecht, Arbeitsschutz und Gefahrgutrecht sind drei getrennte Ebenen mit eigenen Adressaten. Sie sollten auch getrennt geprüft werden.

Typische Fehler

  • Behälter über die Bordwand hinaus befüllt
  • schwere Teile oben, leichte unten
  • Abdeckung erst am Ortsausgang statt vor der Abfahrt
  • Flüssigkeitsreste in Gebinden nicht verschlossen
  • Nutzlast des Fahrzeugs überschritten, weil nach Volumen kalkuliert wurde

Verwandte Lexikonbegriffe

Fachliche Grundlagen: StVO §§ 22 und 23, StVZO §§ 30 und 31, § 412 HGB, VDI 2700 ff. als anerkannte Regeln der Technik; gefahrgutrechtliche Anforderungen gesondert – Rechtsstand: 2. August 2026.

Stand der Recherche: 2. August 2026. Rechtsvorschriften und die Genehmigungslage einzelner Anlagen können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils geltende Fassung und die Angaben der zuständigen Behörde beziehungsweise der annehmenden Anlage.