Anlieferung

Angeliefert ist nicht angenommen. Zwischen dem Abkippen und der endgültigen Übernahme liegt die Eingangskontrolle – und die kann auch anders ausgehen als geplant.

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Redaktion jetztentsorgen.de
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Als Anlieferung wird die Übergabe eines Abfalls an eine Anlage, eine Annahmestelle oder einen anderen berechtigten Empfänger bezeichnet. Sie umfasst üblicherweise Anmeldung, Verwiegung, Vorlage der Unterlagen und die Prüfung durch den Empfänger. Die Anlieferung allein bedeutet noch nicht, dass der Abfall angenommen wurde.

Ein Beispiel

Ein Fahrzeug meldet sich an der Waage einer Sortieranlage an, legt die Papiere vor und wird zur Kippstelle geschickt. Beim Abladen fällt auf, dass die Ladung deutlich mehr Gipskarton enthält als vereinbart.

Angeliefert wurde die Ladung. Ob sie übernommen wird und zu welchem Preis, entscheidet sich erst danach.

Was vorher zu klären ist

Typischer Ablauf

SchrittInhalt
AnmeldungZuordnung zur angekündigten Lieferung, Erfassung der Beteiligten
VerwiegungFeststellung der Masse, meist über Brückenwaage
DokumentenprüfungAbgleich der Unterlagen mit den Angaben
Abladenan der zugewiesenen Stelle, häufig unter Sichtkontrolle
EntscheidungAnnahme, Annahme unter Vorbehalt, abweichende Abrechnung oder Ablehnung
BelegWiegeschein und je nach Fall weitere Nachweise

Wie ausführlich geprüft wird, unterscheidet sich erheblich. Für Deponien regelt § 8 DepV das Annahmeverfahren ausdrücklich, für Vorbehandlungsanlagen § 10 GewAbfV und für Aufbereitungsanlagen von Recycling-Baustoffen § 3 ErsatzbaustoffV.

Anlieferung ist nicht Annahme

Die Anlieferung ist der tatsächliche Vorgang des Hinbringens. Die Annahme ist die Entscheidung des Empfängers, den Abfall zu übernehmen. Beides fällt häufig zusammen, aber nicht zwingend: Ergibt die Eingangskontrolle eine Abweichung, kommen Rückweisung oder Annahmeverweigerung in Betracht. Wer eine Ladung anliefert, hat damit noch keinen Anspruch darauf, sie dort zu lassen.

Selbstanlieferung und gewerbliche Anlieferung

Bei der Selbstanlieferung bringt der Erzeuger oder Besitzer seinen Abfall selbst – etwa zum Wertstoffhof. Hier gelten häufig Mengenbegrenzungen, Herkunftsnachweise und eigene Gebührenregelungen, die die jeweilige Kommune oder der Betreiber festlegt.

Bei gewerblichen Anlieferungen kommt der Abfall über einen Beförderer. Damit greifen dessen Pflichten und in der Regel eine engere Dokumentation. Welche Variante möglich ist, hängt von der Anlage ab; nicht jede nimmt Selbstanlieferungen an.

Wenn es nicht wie geplant läuft

  • Klärung vor Ort, wenn die Abweichung gering oder unklar ist
  • Annahme unter Vorbehalt bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses
  • Zuordnung zu einer anderen Abrechnungsfraktion nach Klärung der Deklaration
  • Nachsortierung auf Kosten des Anliefernden
  • Ablehnung mit der Folge, dass ein anderer Weg gesucht werden muss

Was den Ablauf beschleunigt

  • Voranmeldung mit Abfallart, Menge und voraussichtlicher Ankunftszeit
  • vollständige Unterlagen griffbereit im Fahrzeug
  • ein Ansprechpartner, der während der Anlieferung erreichbar ist
  • Auffälligkeiten von sich aus ansprechen statt abwarten
  • bei Erstanlieferungen mehr Zeit einplanen

Verwandte Lexikonbegriffe

Fachliche Grundlagen: DepV § 8, GewAbfV § 10, ErsatzbaustoffV § 3, KrWG §§ 49, 50, NachwV – Rechtsstand: 2. August 2026.

Stand der Recherche: 2. August 2026. Rechtsvorschriften und die Genehmigungslage einzelner Anlagen können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils geltende Fassung und die Angaben der zuständigen Behörde beziehungsweise der annehmenden Anlage.