Der Abfallschlüssel 16 01 16 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Flüssiggasbehälter“. Er gehört zu Kapitel 16 (Verschiedene Abfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Camping-Gasflaschen (klein) | Propan/Butan, leer |
| Grillgasflaschen | 11kg-Standardgröße |
| Einweg-Gaskartuschen | Für Campingkocher |
| Autogas-Behälter (LPG-Tank, ausgebaut) | Aus Fahrzeugumbau |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Gasflaschen mit Restinhalt | Nicht selbst entleeren – zum Fachhändler bringen |
| Sauerstoff- oder Industriegasflaschen | Anderer Weg über Fachhandel/Hersteller |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenDie meisten Grillgasflaschen sind Pfandflaschen – beim Händler tauschen.
Nimmt leere Einwegflaschen an.
Gasflaschen dürfen nicht eigenständig geöffnet werden.
Nein, die meisten Grillgasflaschen sind Pfandflaschen und sollten beim Händler getauscht werden.
Zum Wertstoffhof bringen, dort wird sie fachgerecht entsorgt.
Nein, das ist gefährlich und nicht erlaubt – Fachpersonal übernimmt das.
Ja, leer über den Wertstoffhof oder spezielle Sammelstellen im Handel.
Sie werden fachgerecht entleert, gereinigt und das Metall recycelt.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.