18 01 02

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 18

Was bedeutet der AVV-Code 18 01 02?

Der Abfallschlüssel 18 01 02 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven“. Er gehört zu Kapitel 18 (Gesundheitswesen / Medizin) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
18 01 02
Kapitel
18 – Gesundheitswesen / Medizin
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.