18 01 04

Abfälle ohne besondere infektionspräventive Anforderungen (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 18

Was bedeutet der AVV-Code 18 01 04?

Der Abfallschlüssel 18 01 04 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Abfälle ohne besondere infektionspräventive Anforderungen (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)“. Er gehört zu Kapitel 18 (Gesundheitswesen / Medizin) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
18 01 04
Kapitel
18 – Gesundheitswesen / Medizin
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.