Abfallerzeuger ist die Person oder das Unternehmen, durch deren Tätigkeit Abfälle entstehen. Auch Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen, durch die sich die Natur oder Zusammensetzung der Abfälle verändert, können eine Erzeugereigenschaft begründen.
Die rechtliche Grundbedeutung
Der Begriff ist in § 3 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bestimmt. Erfasst sind sowohl natürliche als auch juristische Personen – also Privatpersonen ebenso wie Betriebe, Vereine oder Behörden.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Konstellationen, die in der Praxis unter den Stichworten Ersterzeuger und Zweiterzeuger geführt werden.
Ersterzeuger und Zweiterzeuger
| Rolle | Wodurch sie entsteht |
|---|---|
| Ersterzeuger | durch die eigene Tätigkeit fallen Abfälle an |
| Zweiterzeuger | durch Vorbehandlung, Mischung oder sonstige Behandlung wird die Natur oder Zusammensetzung vorhandener Abfälle verändert |
Die zweite Variante ist im Entsorgungsalltag besonders relevant: Als Zweiterzeuger kommt in Betracht, wer Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, durch die sich die Natur oder Zusammensetzung der Abfälle verändert. Dafür muss nicht zwingend eine ausdrücklich als neue Fraktion bezeichnete Abfallart entstehen.
Ergänzend gilt: Im Nachweisrecht kann der Kreis derjenigen, die als Abfallerzeuger behandelt werden, weiter gefasst sein als in der Grunddefinition des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Wer nachweispflichtige Abfälle bewirtschaftet, sollte deshalb prüfen, welche Rolle ihm dort konkret zukommt.
Abfallerzeuger bei Bauvorhaben
Bei Bau- und Rückbauvorhaben sind typischerweise mehrere Beteiligte im Spiel: Bauherr beziehungsweise Auftraggeber, ausführende Handwerks- oder Abbruchbetriebe, gegebenenfalls ein Containerdienst und die Entsorgungsanlage. Wer davon Abfallerzeuger ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Maßgeblich ist, durch wessen Tätigkeit die Abfälle tatsächlich entstehen und wie die Verhältnisse im konkreten Fall ausgestaltet sind. Vertragliche Regelungen zwischen den Beteiligten sind dabei üblich und sinnvoll – sie können die öffentlich-rechtliche Verantwortung aber nicht in jedem Fall vollständig verschieben.
Verbreitete Fehlannahmen: Weder ist der Grundstückseigentümer automatisch Abfallerzeuger, noch ist es zwangsläufig der ausführende Handwerker. Auch wer die Rechnung bezahlt, wird dadurch nicht automatisch zum Erzeuger. Und ein Containerdienst wird nicht allein dadurch Erzeuger des Containerinhalts, dass er den Container stellt.
Verantwortung für Beschreibung und Einstufung
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Rolle für zutreffende Angaben und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sorgen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz adressiert zahlreiche Pflichten ausdrücklich an Erzeuger oder Besitzer von Abfällen. Der Erzeuger besitzt dabei häufig besonders wichtige Kenntnisse über Herkunft und Entstehungsprozess des Abfalls – einschließlich der Angaben zu Zusammensetzung und möglichen gefährlichen Eigenschaften, aus denen sich die Zuordnung eines Abfallschlüssels ergibt.
Hinzu kommen je nach Fall weitere Pflichten: die getrennte Sammlung bestimmter Fraktionen, die Auswahl eines geeigneten Entsorgungswegs sowie bei nachweispflichtigen Abfällen die Nachweis- und Registerführung.
Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens
Nach § 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes können die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Das ist der Normalfall: Kaum ein Betrieb entsorgt seine Abfälle selbst.
Wichtig ist die Rechtsfolge: Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers bleibt von der Beauftragung unberührt und besteht fort, bis die Entsorgung ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die Aussage „mit der Abholung endet meine Verantwortung“ trifft in dieser Pauschalität also nicht zu.
Daraus folgt praktisch: Die sorgfältige Auswahl des Entsorgungsunternehmens und zutreffende Angaben zum Abfall liegen im eigenen Interesse.
Praxisbeispiele
- Produktionsbetrieb: In der Fertigung entsteht Ausschuss. Der Betrieb ist Ersterzeuger dieser Abfälle, weil sie unmittelbar durch seine Tätigkeit anfallen.
- Handwerksbetrieb: Ein Betrieb entfernt bei einer Sanierung einen alten Bodenbelag. Ob der Betrieb oder der Auftraggeber als Erzeuger anzusehen ist, hängt vom tatsächlichen Vorgang und der Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses ab – eine pauschale Antwort gibt es nicht.
- Sortieranlage: Eine Anlage behandelt ein angeliefertes Abfallgemisch mechanisch. Verändert sich dadurch die Natur oder Zusammensetzung der Abfälle, kommt eine Erzeugereigenschaft als Zweiterzeuger in Betracht.
Die konkrete Einordnung hängt jeweils vom tatsächlichen Vorgang und den rechtlichen Umständen ab.
Abgrenzung zum Abfallbesitzer
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht. Während die Erzeugereigenschaft an die Entstehung durch eine Tätigkeit anknüpft, kommt es beim Besitz auf die tatsächliche Sachherrschaft an – also darauf, wer den Abfall gerade tatsächlich in seiner Gewalt hat.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Bauherr automatisch Abfallerzeuger?
Nicht automatisch. Maßgeblich ist, durch wessen Tätigkeit die Abfälle entstehen und wie das Verhältnis im konkreten Fall ausgestaltet ist.
Endet meine Verantwortung mit der Abholung?
Nein. Nach § 22 KrWG bleibt die Verantwortlichkeit trotz Beauftragung Dritter bestehen, bis die Entsorgung ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
Was ist ein Zweiterzeuger?
Wer Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, durch die sich die Natur oder Zusammensetzung der Abfälle verändert. Eine ausdrücklich als neue Fraktion bezeichnete Abfallart muss dafür nicht zwingend entstehen.
Kann man die Erzeugereigenschaft vertraglich übertragen?
Vertragliche Regelungen sind üblich, können die öffentlich-rechtliche Verantwortung aber nicht in jedem Fall vollständig verschieben.
- § 3 KrWG – Begriffsbestimmungen
- § 22 KrWG – Beauftragung Dritter
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Gesetze im Internet
- Nachweisverordnung (NachwV), Gesetze im Internet
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Gesetze im Internet
Geprüfte Fassungen: Abfallverzeichnis-Verordnung und Kreislaufwirtschaftsgesetz in der am 30. Juli 2026 über Gesetze im Internet abrufbaren Fassung. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständigen Stellen oder die annehmende Anlage.
Verwandte Begriffe
- Erzeugerpflichten – die konkreten Pflichten
- Abfallbesitzer – die Abgrenzung über die tatsächliche Sachherrschaft
- Abfallschlüssel – wofür der Erzeuger verantwortlich ist
- Gefährlicher Abfall – besondere Anforderungen
- Deklarationsanalyse – wenn die Zusammensetzung geklärt werden muss
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