Abfallbesitzer ist die Person oder das Unternehmen, das die tatsächliche Sachherrschaft über einen Abfall hat. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht.
Was „tatsächliche Sachherrschaft“ bedeutet
Der Begriff ist in § 3 Absatz 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bestimmt. Gemeint ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache: Wer den Abfall in seinem Bereich hat, darüber verfügen und den Zugriff anderer ausschließen kann, ist Besitzer.
Entscheidend ist die tatsächliche Lage, nicht die rechtliche Zuordnung. Das führt zu einer Unterscheidung, die in der Praxis oft übersehen wird.
Unterschied zum Eigentum
Besitz und Eigentum sind nicht dasselbe. Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person; Besitz beschreibt, wer sie tatsächlich innehat. Für die abfallrechtliche Besitzereigenschaft kommt es auf die tatsächliche Sachherrschaft an.
Praktisch heißt das: Man kann Besitzer eines Abfalls sein, ohne dessen Eigentümer zu sein – und umgekehrt.
Wann jemand Besitzer wird und wann der Besitz wechselt
Der Besitz kann im Lauf eines Entsorgungsvorgangs mehrfach wechseln. Typische Stationen sind:
- Abfälle entstehen und werden auf dem Betriebsgelände bereitgestellt.
- Ein Container auf der Baustelle wird befüllt.
- Ein Beförderer übernimmt die Abfälle für den Transport.
- Eine Zwischenlagerung erfolgt bei einem weiteren Beteiligten.
- Die Entsorgungsanlage nimmt die Abfälle an.
Im Verlauf von Bereitstellung, Transport, Zwischenlagerung und Annahme kann die tatsächliche Sachherrschaft zwischen verschiedenen Beteiligten wechseln. Wer jeweils als Abfallbesitzer gilt, richtet sich nach der konkreten tatsächlichen Situation. Handelt eine angestellte Person für ein Unternehmen, wird üblicherweise das Unternehmen Besitzer, nicht die einzelne beschäftigte Person.
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer im Vergleich
| Merkmal | Abfallerzeuger | Abfallbesitzer |
|---|---|---|
| Zentrale Grundlage | Entstehung durch eine Tätigkeit | tatsächliche Sachherrschaft |
| Kann dieselbe Person sein | ja | ja |
| Veränderung im Zeitverlauf | bezieht sich auf den Entstehungsvorgang | kann durch Übergabe wechseln |
| Typisches Beispiel | Betrieb, bei dessen Tätigkeit Abfall entsteht | Betrieb oder Person, die den Abfall aktuell verwahrt |
Ausführlich zur anderen Rolle im Eintrag Abfallerzeuger.
Pflichten des aktuellen Besitzers
Wer Abfälle tatsächlich innehat, ist für den ordnungsgemäßen Umgang in dieser Phase verantwortlich. Dazu gehören insbesondere:
- Sichere Bereitstellung und Lagerung: so, dass keine Gefährdungen oder unzulässigen Umwelteinwirkungen entstehen.
- Keine unzulässige Vermischung: insbesondere dürfen gefährliche Abfälle nicht vermischt werden, um eine Einstufung zu umgehen.
- Ordnungsgemäße Übergabe: an einen für die jeweilige Abfallart geeigneten und zugelassenen Empfänger.
- Dokumentation: je nach Abfallart und Menge in Form von Registern, Nachweisen oder Belegen.
Wichtige Leitplanke: Der Wechsel des Abfallbesitzers bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Pflichten oder Verantwortlichkeiten früherer Beteiligter entfallen. Insbesondere bleibt die Verantwortlichkeit des Auftraggebers nach § 22 KrWG trotz Beauftragung Dritter bestehen, bis die Entsorgung ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
Abfälle auf fremdem Grundstück
Ein häufiger Streitpunkt: Werden Abfälle unzulässig auf einem Grundstück abgelagert, ist der Grundstückseigentümer nicht automatisch deren Abfallbesitzer. Ob eine Besitzereigenschaft vorliegt, hängt von den tatsächlichen Umständen ab – etwa davon, ob und in welchem Umfang eine Sachherrschaft über die abgelagerten Abfälle tatsächlich besteht.
Unabhängig davon können sich aus anderen Rechtsbereichen Pflichten für Eigentümer ergeben. Solche Konstellationen sollten im Einzelfall mit der zuständigen Behörde oder fachkundiger Beratung geklärt werden.
Praxisbeispiele
- Container auf der Baustelle: Während der Befüllung liegt die Sachherrschaft typischerweise beim Betrieb, der die Baustelle führt und den Container nutzt.
- Transport: Übernimmt ein Beförderer die Abfälle, wird regelmäßig dieser für die Dauer des Transports Besitzer.
- Zwischenlager: Wird der Abfall zwischengelagert, entsteht dort eine weitere Besitzstation, bevor die Anlage ihn endgültig übernimmt.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Abfallbesitzer immer auch der Eigentümer?
Nein. Für die Besitzereigenschaft kommt es auf die tatsächliche Sachherrschaft an, nicht auf das Eigentum.
Ist der Grundstückseigentümer Besitzer aller Abfälle auf seinem Grundstück?
Nicht automatisch. Das hängt von den tatsächlichen Umständen ab und sollte im Einzelfall geklärt werden.
Kann man Erzeuger und Besitzer zugleich sein?
Ja, das ist sogar der Regelfall, solange der Abfall im eigenen Bereich verbleibt.
Enden meine Pflichten mit der Übergabe?
Der Besitz wechselt, aber die Verantwortlichkeit des Auftraggebers bleibt nach § 22 KrWG bestehen, bis die Entsorgung ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
- § 3 KrWG – Begriffsbestimmungen
- § 22 KrWG – Beauftragung Dritter
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Gesetze im Internet
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Gesetze im Internet
Geprüfte Fassungen: Abfallverzeichnis-Verordnung und Kreislaufwirtschaftsgesetz in der am 30. Juli 2026 über Gesetze im Internet abrufbaren Fassung. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständigen Stellen oder die annehmende Anlage.
Verwandte Begriffe
- Besitzerpflichten – die konkreten Pflichten
- Abfallerzeuger – die Rolle, die an die Entstehung anknüpft
- Gefährlicher Abfall – besondere Pflichten beim Umgang
- Abfallschlüssel – Grundlage der Abfallbeschreibung
- Spiegeleintrag – wenn die Einstufung zu prüfen ist
Weiterführend: Zwischenlager
