Die Laboranalyse untersucht ausgewählte Parameter einer Probe nach genormten oder anerkannten Verfahren. Der Untersuchungsumfang wird vorab festgelegt; Ergebnisse sind nur mit Angabe von Verfahren, Einheit und Bezugsgröße verwertbar.
Ein Beispiel
Für einen Bodenaushub werden Schwermetalle und Kohlenwasserstoffe beauftragt. Der Bericht kommt unauffällig zurück. Später verlangt die Anlage zusätzlich einen Wert, der nicht beauftragt war – und der Bericht kann dazu nichts sagen.
Das ist kein Fehler des Labors. Untersucht wird, was beauftragt wurde. Welche Parameter sinnvoll sind, entscheidet sich deshalb vor der Beprobung, nicht danach.
Vom Probeneingang zum Bericht
- ProbeneingangRegistrierung, Prüfung von Kennzeichnung und Zustand, Abgleich mit dem Protokoll.
- ProbenvorbereitungTrocknen, Zerkleinern, Sieben, Teilen – bis zur Analysenprobe.
- MessungNach genormten oder anerkannten Verfahren, je nach Parameter unterschiedlich.
- AuswertungBerechnung, Plausibilitätsprüfung, Angabe von Bestimmungsgrenzen.
- BerichtErgebnisse mit Verfahren, Einheiten, Bezugsgröße und Probenbezeichnung.
Welche Parameter untersucht werden
Untersucht wird nicht „alles“, sondern eine im Vorfeld festgelegte Auswahl. Welche Parameter sinnvoll sind, ergibt sich aus Herkunft des Abfalls, Verdachtsmomenten und dem vorgesehenen Entsorgungsweg. Der Umfang wird im Probenahmeplan festgelegt und häufig mit dem Labor abgestimmt.
Ein unauffälliger Bericht bedeutet nicht, dass der Abfall unbelastet ist – er bedeutet, dass die untersuchten Parameter unauffällig waren. Wurde ein Stoff nicht in den Untersuchungsumfang aufgenommen, taucht er auch nicht im Ergebnis auf.
Einheit und Bezugsgröße
Ein Messwert ohne Bezugsgröße ist nicht verwertbar. Übliche Angaben sind Gehalte bezogen auf die Trockenmasse und Konzentrationen im Eluat, also im wässrigen Auszug. Beide beschreiben unterschiedliche Fragen: der Feststoffgehalt, wie viel vorhanden ist, das Eluat, wie viel unter definierten Bedingungen in Lösung geht.
Beim Vergleich mit einem Grenzwert oder einem Zuordnungswert müssen Parameter, Einheit und Bezug übereinstimmen. Ein Eluatwert lässt sich nicht mit einem Feststoffwert vergleichen.
Nachweisgrenzen und Unsicherheiten
Jedes Verfahren hat eine Grenze, unterhalb derer ein Stoff nicht mehr sicher bestimmt werden kann. Ein Ergebnis „kleiner als“ bedeutet daher nicht „nicht vorhanden“, sondern „unterhalb der Bestimmungsgrenze des Verfahrens“. Liegt diese Grenze oberhalb eines zu prüfenden Werts, ist das Verfahren für diese Frage ungeeignet.
Hinzu kommt die Messunsicherheit. In der Praxis ist sie allerdings meist klein gegenüber dem Fehler, der bei einer unzureichenden Probenahme entsteht.
Abgrenzung zur Deklarationsanalyse
| Laboranalyse | Deklarationsanalyse | |
|---|---|---|
| Was es ist | die Untersuchung selbst | ein Dokument für die Annahme |
| Zweck | Messwerte gewinnen | Angaben zum Abfall belegen |
| Inhalt | Parameter, Verfahren, Ergebnisse | Beschreibung, Herkunft und Untersuchungsergebnisse |
| Adressat | Auftraggeber der Untersuchung | annehmende Anlage |
Die Deklarationsanalyse stützt sich auf Laborergebnisse, ist aber mehr als der Bericht: Sie ordnet die Werte dem konkreten Abfall zu und dient der Anlage als Grundlage für die Prüfung ihrer Annahmekriterien.
Feststoff und Eluat: zwei verschiedene Fragen
Die Unterscheidung zwischen Feststoffgehalt und Eluatwert ist für die Bewertung von Abfällen zentral und wird häufig verwechselt. Der Feststoffgehalt gibt an, wie viel eines Stoffes im Material insgesamt enthalten ist. Der Eluatwert gibt an, wie viel davon unter definierten Bedingungen in Lösung geht.
Beide Werte können weit auseinanderliegen. Ein Material kann einen hohen Gesamtgehalt aufweisen, aus dem unter den Prüfbedingungen kaum etwas gelöst wird – etwa wenn der Stoff fest in eine mineralische Matrix eingebunden ist. Umgekehrt kann ein vergleichsweise geringer Gehalt gut löslich und damit für Grundwasser relevanter sein.
Welcher der beiden Werte maßgeblich ist, hängt von der Frage ab. Geht es um die Ablagerung oder den Einbau als Baustoff, steht meist das Auslaugverhalten im Vordergrund. Geht es um die Einstufung als gefährlicher Abfall, sind eher Gesamtgehalte relevant. Ein Vergleich über die beiden Bezugsgrößen hinweg ist in jedem Fall unzulässig.
Woran sich ein geeignetes Labor erkennen lässt
Für die Beurteilung eines Berichts ist relevant, ob das Labor für die konkreten Verfahren akkreditiert ist. Eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 gilt immer für einen bestimmten Umfang, nicht pauschal für das gesamte Haus. Ein Bericht kann also Parameter enthalten, die innerhalb und solche, die außerhalb des akkreditierten Umfangs bestimmt wurden.
Ein zweiter Punkt ist die Abstimmung vorab. Labore beraten in der Regel dazu, welche Parameter für eine Fragestellung sinnvoll sind, welche Probenmenge sie brauchen und in welchen Gefäßen. Diese Abstimmung vor der Entnahme erspart die häufigste Panne: eine Probe, die für den gewünschten Parameter nicht verwertbar ist.
Schließlich lohnt der Blick auf die Laufzeit. Manche Parameter liegen in wenigen Tagen vor, andere brauchen erheblich länger. Wer einen festen Abfuhrtermin hat, sollte die längste Laufzeit im Untersuchungsumfang kennen, bevor er plant.
Verwandte Lexikonbegriffe
-
Probenahme
Geplante Entnahme einer Teilmenge.
-
Deklarationsanalyse
Untersuchung zur Unterstützung von Einstufung und Annahme.
-
Kontrollanalyse
Überprüfung vorhandener Angaben durch die Anlage.
-
Grenzwert
Rechtlich oder technisch festgelegte Grenze.
-
Zuordnungswert
Wert für die Zuordnung zu einer Klasse oder einem Weg.
-
Annahmekriterien
Voraussetzungen für die Annahme in einer Anlage.
Passende Ratgeber
Fachliche Grundlagen: LAGA PN 98 (Stand Oktober 2024; Anhang 4 DepV verweist auf die Fassung Mai 2019), DepV Anhang 4, AVV – Rechtsstand: 1. August 2026.
- LAGA Mitteilung 32 (PN 98) – aktualisierte fachliche Fassung, Stand Oktober 2024
- LAGA Mitteilung 32 (PN 98), Stand Mai 2019 – in Anhang 4 DepV ausdrücklich in Bezug genommene Fassung
- Anhang 4 DepV – Anforderungen an Probenahme und Analytik
- Deponieverordnung (DepV)
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- Umweltbundesamt – Abfallwirtschaft
Stand der Recherche: 1. August 2026. Rechtsvorschriften und die Genehmigungslage einzelner Anlagen können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils geltende Fassung und die Angaben der zuständigen Behörde beziehungsweise der annehmenden Anlage.
