Als Nachsortierung wird eine zusätzliche Sortierung bezeichnet, die nach der ursprünglichen Erfassung oder nach der Anlieferung durchgeführt wird, um Fehlwürfe und Störstoffe zu entfernen und die Verwertbarkeit zu verbessern. Sie kann manuell, maschinell oder in Kombination erfolgen.
Ein Beispiel
Eine Anlieferung Altholz enthält neben dem Holz mehrere Beschläge, Kunststoffleisten und Reste von Dämmmaterial. Statt die Ladung zurückzuweisen, sortiert die Anlage die störenden Bestandteile aus und rechnet den Aufwand ab.
Für den Anlieferer ist das oft die bessere Variante als eine Rücktour – aber deutlich teurer, als die Bestandteile vorher auszubauen.
Wann nachsortiert wird
- wenn eine Anlieferung Störstoffe enthält, die abtrennbar sind
- wenn eine Fraktion für den vorgesehenen Verwertungsweg nicht sortenrein genug ist
- wenn ein Abnehmer eine engere Spezifikation verlangt als bisher erfüllt
- als Alternative zur Rückweisung, wenn beide Seiten das vorziehen
- als regulärer Verfahrensschritt in Anlagen, die auf gemischte Eingänge ausgelegt sind
Manuelle und technische Verfahren
| Verfahren | Eignung |
|---|---|
| Handsortierung | großstückige, klar erkennbare Bestandteile |
| Siebung | Trennung nach Korngröße |
| Magnet- und Wirbelstromabscheidung | Eisen- und Nichteisenmetalle |
| Windsichtung | leichte Bestandteile wie Folien und Papier |
| sensorgestützte Sortierung | Materialarten nach optischen oder spektralen Merkmalen |
Welche Technik zur Verfügung steht, unterscheidet sich von Anlage zu Anlage. Für Vorbehandlungsanlagen nach der Gewerbeabfallverordnung ist die technische Ausstattung im Anhang der Verordnung näher beschrieben.
Was Nachsortierung nicht leisten kann
Nachsortierung entfernt gegenständliche Bestandteile. Stoffliche oder chemische Verunreinigungen lassen sich damit nicht beseitigen – sie sind im Material verteilt und nicht aussortierbar. Auch feinteilige, verklebte oder fest verbundene Bestandteile bleiben häufig zurück.
Eine erfolgreiche Nachsortierung ist deshalb keine Zusicherung, dass das Material anschließend angenommen oder in einem bestimmten Verfahren verwertet wird. Ob das gelingt, entscheidet sich am Ergebnis und an den Qualitätsanforderungen des Abnehmers.
Aufwand und Kosten
Nachsortierung bindet Personal, Fläche und Maschinenzeit und erzeugt zusätzliche Fraktionen, die ihrerseits entsorgt werden müssen. Wie sie abgerechnet wird – pauschal, nach Zeit oder über eine Umstufung der Charge – ergibt sich aus den Annahmebedingungen und dem Vertrag. Allgemeingültige Sätze gibt es nicht.
Verhältnis zu Sortierung und Vorbehandlung
Sortierung ist der Oberbegriff für die Trennung eines Gemischs in Fraktionen. Nachsortierung meint denselben Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt – nach der Erfassung, nach der Anlieferung oder nach einem ersten Sortierschritt. Vorbehandlung ist demgegenüber der rechtlich geprägte Begriff für die Behandlung vor einer weiteren Verwertung oder Beseitigung.
Für Vorbehandlungsanlagen nach der Gewerbeabfallverordnung gilt dabei eine anlagenbezogene Anforderung: § 6 Absatz 3 GewAbfV verlangt einen Betrieb, der eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht. Diese Quote beschreibt die Leistung der Anlage über ein Jahr, nicht das Ergebnis einer einzelnen Nachsortierung.
Wie sich Nachsortierung vermeiden lässt
- getrennte Behälter dort aufstellen, wo das Material anfällt
- Rückbau in Schritten planen statt alles gleichzeitig abzubrechen
- Beschläge, Leisten und Anbauteile ausbauen, solange sie zugänglich sind
- Nachunternehmer auf die vereinbarten Fraktionen hinweisen
- Container nicht offen und unbeaufsichtigt stehen lassen
Verwandte Lexikonbegriffe
-
Störstoff
Unerwünschter Bestandteil in einem Abfallstrom.
-
Sortenreinheit
Maß für die Einheitlichkeit einer Fraktion.
-
Fremdstoffanteil
Anteil der nicht zum Zielmaterial gehörenden Bestandteile.
-
Rückweisung
Ablehnung oder Rückgabe einer Anlieferung.
Passende Ratgeber
Fachliche Grundlagen: GewAbfV §§ 4 und 6, KrWG §§ 8, 9, BioAbfV § 2a – Rechtsstand: 2. August 2026.
Stand der Recherche: 2. August 2026. Rechtsvorschriften und die Genehmigungslage einzelner Anlagen können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils geltende Fassung und die Angaben der zuständigen Behörde beziehungsweise der annehmenden Anlage.
