Die Sichtkontrolle ist die visuelle Prüfung einer Anlieferung oder Charge auf erkennbare Abweichungen, unerwünschte Bestandteile und Auffälligkeiten. Sie ist in der Regel Teil der Eingangskontrolle. Für einzelne Stoffströme ist sie ausdrücklich vorgeschrieben, für andere ergibt sie sich aus dem betrieblichen Konzept der Anlage.
Ein Beispiel
Ein Container mit Bauschutt wird abgekippt. Während das Material auf die Fläche rutscht, sieht der Mitarbeiter an der Kippstelle mehrere Gipskartonplatten und eine aufgerissene Dämmstoffrolle. Beides steht in den Annahmebedingungen als ausgeschlossen.
Die Ladung wird angehalten, fotografiert und dem Anlieferer gezeigt. Was danach passiert – Aussortieren vor Ort, Umstufung oder Rücknahme – richtet sich nach den Bedingungen der Anlage und nach dem Umfang.
Wann und wie sie stattfindet
Der Zeitpunkt ist nicht einheitlich festgelegt. Üblich sind drei Momente, die sich in ihrer Aussagekraft deutlich unterscheiden:
| Zeitpunkt | Was erkennbar ist |
|---|---|
| vor dem Abladen | nur die Oberfläche der Ladung, dafür ohne Vermischung mit Lagerbeständen |
| während des Abladens | der Querschnitt der Ladung – in der Regel der aussagekräftigste Moment |
| nach dem Abladen | die abgelegte Menge, aber gegebenenfalls schon vermischt |
Was dabei auffällt
- größere Fremdbestandteile und offensichtliche Fehlwürfe
- Abweichungen in Farbe, Konsistenz und Struktur gegenüber der Beschreibung
- Geruchsauffälligkeiten
- Behältnisse, Gebinde und Verpackungen im Material
- ungewöhnliche Nässe, Verfärbungen oder Anhaftungen
Für Deponien nennt § 8 Absatz 4 DepV im Rahmen der Annahmekontrolle ausdrücklich die Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch – also genau diese Wahrnehmungsebene.
Was sie nicht leisten kann
Eine Sichtkontrolle ersetzt keine Probenahme und keine Laboranalyse. Stoffliche Belastungen sind visuell in der Regel nicht erkennbar; ein optisch unauffälliges Material kann Schadstoffgehalte aufweisen, die einen Entsorgungsweg ausschließen. Aus einer bestandenen Sichtkontrolle folgt deshalb keine Aussage über die stoffliche Beschaffenheit.
Hinzu kommen praktische Grenzen: Eine geschlossene Ladung lässt sich nur an der Oberfläche beurteilen, feinteilige Bestandteile entziehen sich der Wahrnehmung, und die Einschätzung eines Anteils „nach Augenmaß“ bleibt subjektiv.
Wo sie ausdrücklich vorgeschrieben ist
Für Bioabfälle im Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung gilt eine klare Vorgabe: Nach § 2a Absatz 4 BioAbfV haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller zur Feststellung der Fremdstoffbelastung bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle durchzuführen. Bei Bioabfällen aus der getrennten Sammlung privater Haushalte und des angeschlossenen Kleingewerbes kann die Rücknahme verlangt werden, wenn die Sichtkontrolle Anhaltspunkte für einen Fremdstoffanteil von mehr als 3 Prozent bezogen auf die Frischmasse ergibt. Bei Anhaltspunkten für eine Überschreitung der Kontrollwerte sieht die Verordnung je nach Fall zunächst eine Fremdstoffentfrachtung und gegebenenfalls weitere Untersuchungen vor.
Für Deponien ist die visuelle Prüfung Teil der Annahmekontrolle nach § 8 DepV. Auch außerhalb dieser beiden Bereiche ist die Sichtkontrolle stellenweise ausdrücklich vorgeschrieben:
- § 10 GewAbfV: Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Diese umfasst ausdrücklich eine Sichtkontrolle sowie Feststellungen zu Sammler oder Beförderer, Masse, Herkunftsbereich und Abfallschlüssel.
- § 3 ErsatzbaustoffV: Betreiber von Aufbereitungsanlagen, in denen Recycling-Baustoffe hergestellt werden, haben bei der Anlieferung mineralischer Abfälle unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. Sie umfasst eine Sichtkontrolle und Feststellungen zur Charakterisierung, unter anderem zu Zusammensetzung, Verschmutzung, Konsistenz, Aussehen, Farbe und Geruch.
Wo keine solche Vorschrift greift, ergibt sich die Sichtkontrolle aus dem betrieblichen Konzept, der Genehmigung oder den Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe.
Unterschied zur Eingangskontrolle
Die Eingangskontrolle ist der übergeordnete Vorgang. Sie umfasst neben der Sichtkontrolle je nach Anlage auch die Prüfung der Unterlagen, die Identitätsprüfung, die Verwiegung und den Abgleich mit den Annahmekriterien. Die Sichtkontrolle ist damit ein Baustein, nicht der ganze Vorgang.
Dokumentation und weiteres Vorgehen
- Feststellung mit Datum, Uhrzeit und Anlieferungsbezug festhalten
- Fotos anfertigen, solange die Ladung unverändert ist
- Anlieferer unmittelbar informieren, nicht erst mit der Rechnung
- bei Verdacht auf stoffliche Belastung eine Probe entnehmen
- Entscheidung über Annahme, Umstufung oder Rückweisung nachvollziehbar begründen
Aus Sicht des Anliefernden ist die zeitnahe Dokumentation ebenso wichtig: Eine Beanstandung, die erst Tage später erhoben wird, lässt sich kaum noch einer bestimmten Ladung zuordnen.
Verwandte Lexikonbegriffe
-
Eingangskontrolle
Prüfprozess bei der Anlieferung.
-
Störstoff
Unerwünschter Bestandteil in einem Abfallstrom.
-
Fehlwurf
Abfall im falschen Sammel- oder Erfassungssystem.
-
Rückweisung
Ablehnung oder Rückgabe einer Anlieferung.
Passende Ratgeber
Fachliche Grundlagen: DepV § 8 Absatz 4, BioAbfV § 2a Absatz 4, GewAbfV § 10, ErsatzbaustoffV § 3, LAGA PN 98, EfbV – Rechtsstand: 2. August 2026.
- § 8 DepV – Annahmeverfahren
- § 2a BioAbfV – Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung
- § 10 GewAbfV – Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
- § 3 ErsatzbaustoffV – Annahmekontrolle
- LAGA Mitteilung 32 (PN 98), Stand Oktober 2024
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
- Umweltbundesamt – Abfall und Ressourcen
Stand der Recherche: 2. August 2026. Rechtsvorschriften und die Genehmigungslage einzelner Anlagen können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils geltende Fassung und die Angaben der zuständigen Behörde beziehungsweise der annehmenden Anlage.
