Sichtkontrolle

Die Sichtkontrolle ist schnell, kostet fast nichts und erkennt einen großen Teil der Probleme. Was sie nicht erkennt, erkennt sie allerdings zuverlässig nicht – und das ist ihr entscheidender Punkt.

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Redaktion jetztentsorgen.de
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Die Sichtkontrolle ist die visuelle Prüfung einer Anlieferung oder Charge auf erkennbare Abweichungen, unerwünschte Bestandteile und Auffälligkeiten. Sie ist in der Regel Teil der Eingangskontrolle. Für einzelne Stoffströme ist sie ausdrücklich vorgeschrieben, für andere ergibt sie sich aus dem betrieblichen Konzept der Anlage.

Ein Beispiel

Ein Container mit Bauschutt wird abgekippt. Während das Material auf die Fläche rutscht, sieht der Mitarbeiter an der Kippstelle mehrere Gipskartonplatten und eine aufgerissene Dämmstoffrolle. Beides steht in den Annahmebedingungen als ausgeschlossen.

Die Ladung wird angehalten, fotografiert und dem Anlieferer gezeigt. Was danach passiert – Aussortieren vor Ort, Umstufung oder Rücknahme – richtet sich nach den Bedingungen der Anlage und nach dem Umfang.

Wann und wie sie stattfindet

Der Zeitpunkt ist nicht einheitlich festgelegt. Üblich sind drei Momente, die sich in ihrer Aussagekraft deutlich unterscheiden:

ZeitpunktWas erkennbar ist
vor dem Abladennur die Oberfläche der Ladung, dafür ohne Vermischung mit Lagerbeständen
während des Abladensder Querschnitt der Ladung – in der Regel der aussagekräftigste Moment
nach dem Abladendie abgelegte Menge, aber gegebenenfalls schon vermischt

Was dabei auffällt

  • größere Fremdbestandteile und offensichtliche Fehlwürfe
  • Abweichungen in Farbe, Konsistenz und Struktur gegenüber der Beschreibung
  • Geruchsauffälligkeiten
  • Behältnisse, Gebinde und Verpackungen im Material
  • ungewöhnliche Nässe, Verfärbungen oder Anhaftungen

Für Deponien nennt § 8 Absatz 4 DepV im Rahmen der Annahmekontrolle ausdrücklich die Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch – also genau diese Wahrnehmungsebene.

Was sie nicht leisten kann

Eine Sichtkontrolle ersetzt keine Probenahme und keine Laboranalyse. Stoffliche Belastungen sind visuell in der Regel nicht erkennbar; ein optisch unauffälliges Material kann Schadstoffgehalte aufweisen, die einen Entsorgungsweg ausschließen. Aus einer bestandenen Sichtkontrolle folgt deshalb keine Aussage über die stoffliche Beschaffenheit.

Hinzu kommen praktische Grenzen: Eine geschlossene Ladung lässt sich nur an der Oberfläche beurteilen, feinteilige Bestandteile entziehen sich der Wahrnehmung, und die Einschätzung eines Anteils „nach Augenmaß“ bleibt subjektiv.

Wo sie ausdrücklich vorgeschrieben ist

Für Bioabfälle im Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung gilt eine klare Vorgabe: Nach § 2a Absatz 4 BioAbfV haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller zur Feststellung der Fremdstoffbelastung bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle durchzuführen. Bei Bioabfällen aus der getrennten Sammlung privater Haushalte und des angeschlossenen Kleingewerbes kann die Rücknahme verlangt werden, wenn die Sichtkontrolle Anhaltspunkte für einen Fremdstoffanteil von mehr als 3 Prozent bezogen auf die Frischmasse ergibt. Bei Anhaltspunkten für eine Überschreitung der Kontrollwerte sieht die Verordnung je nach Fall zunächst eine Fremdstoffentfrachtung und gegebenenfalls weitere Untersuchungen vor.

Für Deponien ist die visuelle Prüfung Teil der Annahmekontrolle nach § 8 DepV. Auch außerhalb dieser beiden Bereiche ist die Sichtkontrolle stellenweise ausdrücklich vorgeschrieben:

  • § 10 GewAbfV: Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Diese umfasst ausdrücklich eine Sichtkontrolle sowie Feststellungen zu Sammler oder Beförderer, Masse, Herkunftsbereich und Abfallschlüssel.
  • § 3 ErsatzbaustoffV: Betreiber von Aufbereitungsanlagen, in denen Recycling-Baustoffe hergestellt werden, haben bei der Anlieferung mineralischer Abfälle unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. Sie umfasst eine Sichtkontrolle und Feststellungen zur Charakterisierung, unter anderem zu Zusammensetzung, Verschmutzung, Konsistenz, Aussehen, Farbe und Geruch.

Wo keine solche Vorschrift greift, ergibt sich die Sichtkontrolle aus dem betrieblichen Konzept, der Genehmigung oder den Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe.

Unterschied zur Eingangskontrolle

Die Eingangskontrolle ist der übergeordnete Vorgang. Sie umfasst neben der Sichtkontrolle je nach Anlage auch die Prüfung der Unterlagen, die Identitätsprüfung, die Verwiegung und den Abgleich mit den Annahmekriterien. Die Sichtkontrolle ist damit ein Baustein, nicht der ganze Vorgang.

Dokumentation und weiteres Vorgehen

  • Feststellung mit Datum, Uhrzeit und Anlieferungsbezug festhalten
  • Fotos anfertigen, solange die Ladung unverändert ist
  • Anlieferer unmittelbar informieren, nicht erst mit der Rechnung
  • bei Verdacht auf stoffliche Belastung eine Probe entnehmen
  • Entscheidung über Annahme, Umstufung oder Rückweisung nachvollziehbar begründen

Aus Sicht des Anliefernden ist die zeitnahe Dokumentation ebenso wichtig: Eine Beanstandung, die erst Tage später erhoben wird, lässt sich kaum noch einer bestimmten Ladung zuordnen.

Verwandte Lexikonbegriffe

Fachliche Grundlagen: DepV § 8 Absatz 4, BioAbfV § 2a Absatz 4, GewAbfV § 10, ErsatzbaustoffV § 3, LAGA PN 98, EfbV – Rechtsstand: 2. August 2026.

Stand der Recherche: 2. August 2026. Rechtsvorschriften und die Genehmigungslage einzelner Anlagen können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils geltende Fassung und die Angaben der zuständigen Behörde beziehungsweise der annehmenden Anlage.