Der Abfallschlüssel 16 01 18 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Nichteisenmetalle (Fahrzeuge)“. Er gehört zu Kapitel 16 (Verschiedene Abfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Aluminiumfelgen | Ohne Reifen |
| Kupferkabel aus Fahrzeugen | Elektrik |
| Messing-/Zinkteile | Kleinere Bauteile |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Eisen- und Stahlteile | Eigener Abfallschlüssel, siehe AVV 16 01 17 |
| Reifen | Eigener Abfallschlüssel, siehe AVV 16 01 03 |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenZahlt oft sogar für Nichteisenmetalle.
Für kleinere Mengen.
Nichteisenmetalle sind besonders wertvoll für das Recycling.
Beim Schrotthändler teilweise ja, abhängig vom Marktpreis.
Ja, Felgen und Reifen werden getrennt entsorgt.
Nichteisenmetalle wie Aluminium und Kupfer sind meist wertvoller und werden separat erfasst.
Bei größeren Mengen kann sich der Weg zum Schrotthändler lohnen.
Ja, Kupfer ist ein besonders gefragter Rohstoff im Recycling.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.