Der Abfallschlüssel 16 06 01 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Bleibatterien“. Er gehört zu Kapitel 16 (Verschiedene Abfälle) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Autobatterien (Starterbatterien) | Aus Fahrzeugwartung |
| Batterien aus Booten/Wohnmobilen | Blei-Säure-Typ |
| Ersatzbatterien für USV-Anlagen | Blei-Gel-Batterien |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Lithium-Ionen-Akkus | Anderer Weg, siehe AVV 16 06 05 |
| Haushaltsbatterien (Alkali) | Anderer Weg, siehe AVV 16 06 04 |
Bei gefährlichen Abfällen lohnt sich eine fachkundige Einschätzung. Wir vermitteln kostenlos den passenden Ansprechpartner in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenRücknahmepflicht beim Verkauf neuer Batterien.
Alternative Abgabestelle.
Blei und Säure werden fast vollständig zurückgewonnen.
Der Handel ist zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet, teils wird ein Pfand erhoben.
Ja, wegen des Bleigehalts und der ätzenden Säure.
Nein, das ist gefährlich wegen der Säure – niemals selbst öffnen.
Aufrecht, damit keine Säure ausläuft, am besten in einem stabilen Behälter.
Bei vielen Händlern ja, das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.