Der Abfallschlüssel 17 02 03 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Kunststoff“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| PVC-Rohre | Aus Sanitärinstallation |
| Fensterrahmen aus Kunststoff | Ohne Glas |
| Dämmplatten aus Kunststoff | Styropor/XPS |
| Kunststoffplanen | Von der Baustelle |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| PVC-beschichtetes Holz | Zählt zu Altholz A3, siehe AVV 17 02 01 |
| Haushaltskunststoffe | Gehören zu AVV 20 01 39 |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenNimmt Baukunststoffe an.
Bei größeren Mengen aus Renovierung.
Sortenreiner Kunststoff wird stofflich verwertet.
Ja, sofern das Glas vorher entfernt wurde.
Ja, reine Styropor-Dämmplatten zählen zu diesem Abfallschlüssel.
Zum Wertstoffhof oder in den Bau-Container.
Sortenreine Kunststoffe ja, gemischte eher energetisch verwertet.
Ja, da sie oft andere Materialeigenschaften und Verunreinigungen haben.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.