Der Abfallschlüssel 17 02 04 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Es handelt sich um einen sogenannten Spiegeleintrag: Dieselbe Abfallart kann je nach Schadstoffgehalt im Einzelfall auch unter einem anderen AVV-Code als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall eingestuft sein.
Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.
Materialien mit Holzschutzmitteln oder anderen gefährlichen Stoffen (Altholz A4):
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Imprägnierte Zaunlatten & Pfähle | Mit Holzschutzmittel behandelt |
| Bahnschwellen | Meist mit Carbolineum/Teeröl |
| Dachbalken (behandelt) | Konstruktionsholz mit Holzschutz |
| Alte Fensterrahmen mit Altanstrich | Vor 1980 teils PCB/PCP-belastet |
| Gerüstbretter mit Holzschutzmittel | Aus dem Baugewerbe |
| Verunreinigtes Glas | Mit gefährlichen Anhaftungen |
| Kunststoff mit Schadstoffbelastung | Z.B. asbesthaltige Kunststoffplatten |
Diese ähnlichen, aber nicht gefährlichen Materialien werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Unbehandeltes Holz (A1) | Nicht gefährlich, siehe AVV 17 02 01 |
| Lackierte Möbel (A2/A3) | Nicht gefährlich, ebenfalls AVV 17 02 01 |
| Baumstämme & Äste | Gartenabfall, kein Altholz |
| Asbestzementplatten | Eigener Abfallschlüssel für Asbest, eigener Fachbetrieb nötig |
Gilt als gefährlicher Abfall – nicht im normalen Container entsorgen.
Wertstoffhöfe nehmen A4-Holz oft nur begrenzt oder gegen Gebühr an.
Bei größeren Mengen empfiehlt sich ein Entsorgungsfachbetrieb.
Wichtig: Dieses Material niemals verbrennen und niemals mit unbehandeltem Holz (A1–A3) mischen – dadurch würde die gesamte Ladung zum gefährlichen Abfall. Details im Ratgeber Altholz A1 bis A4 erklärt.
Bei belastetem Holz, Glas oder Kunststoff lohnt sich eine fachkundige Einschätzung, bevor Sie selbst entsorgen. Wir vermitteln kostenlos den passenden Ansprechpartner in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenJa, Holz mit Holzschutzmitteln gilt als gefährlicher Abfall (Altholz A4) und muss getrennt entsorgt werden.
Nein, das ist verboten und gesundheitsschädlich – die Schadstoffe gelangen sonst in die Luft.
Faustregel: Holz, das für den Außenbereich bestimmt war (Zaun, Terrasse, Bahnschwellen), ist meist mit Holzschutzmittel behandelt.
Nicht im selben Container wie A1–A3-Holz – A4 braucht eine gesonderte Sammelstelle.
Die gesamte Ladung gilt dann als gefährlicher Abfall, was die Entsorgungskosten erheblich erhöht.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.