Der Abfallschlüssel 17 03 02 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Bitumengemische ohne gefährliche Stoffe (Asphalt ohne Teer)“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft. Es handelt sich um einen sogenannten Spiegeleintrag: Dieselbe Abfallart kann je nach Schadstoffgehalt im Einzelfall auch unter einem anderen AVV-Code als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall eingestuft sein.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Asphaltaufbruch (Straßenbau) | Ohne Teeranteil |
| Einfahrten-Asphalt | Aus Sanierung |
| Hofbefestigung aus Asphalt | Bei Umbau |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Teerhaltiger Asphalt (Altbestand vor ca. 1990) | Gefährlicher Abfall, Fachbetrieb nötig – vorher prüfen lassen |
| Betonpflaster | Eigener Abfallschlüssel, siehe AVV 17 01 01 |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenNimmt teerfreien Asphalt meist an.
Bei größeren Mengen aus Einfahrtensanierung.
Aufbereitung zu neuem Asphalt oder Tragschicht.
Bei Belägen vor ca. 1990 im Zweifel eine Prüfung durchführen lassen.
Nein, teerfreier Asphalt ist nicht gefährlich.
Er wird aufbereitet und im Straßenbau als Tragschicht wiederverwendet.
Zum Recyclinghof oder über einen Container.
Ein Fachbetrieb oder Labor kann das über eine Materialprobe feststellen.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.