Der Abfallschlüssel 17 06 05 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Asbesthaltige Baustoffe“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Eternit-Wellplatten (Dach) | Vor 1993 verbaut |
| Asbestzement-Fassadenplatten | Ältere Gebäude |
| Asbesthaltige Bodenbeläge (Vinyl-Asbest) | Sehr alte Beläge |
| Alte Rohrisolierungen | Mit Asbestanteil |
| Asbesthaltiger Spachtel/Putz | In Altbauten vor 1990 |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Moderne, asbestfreie Dachplatten | Nicht gefährlich, normaler Bauschutt |
| Unklarer Verdacht ohne Prüfung | Erst prüfen lassen, bevor Material entfernt wird |
Bei gefährlichen Abfällen lohnt sich eine fachkundige Einschätzung. Wir vermitteln kostenlos den passenden Ansprechpartner in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenAsbest darf nicht selbst entfernt oder zerkleinert werden.
Nur bestimmte Wertstoffhöfe nehmen verpacktes Asbest an.
Vorschrift für Transport, falls überhaupt selbst erlaubt.
Bei kleinen Mengen ist Eigenleistung in manchen Bundesländern unter strengen Auflagen erlaubt, bei größeren Mengen ist ein Fachbetrieb vorgeschrieben.
Bei Baustoffen vor 1993 im Zweifel immer eine fachkundige Prüfung durchführen lassen.
Nein, das setzt gefährliche Fasern frei – niemals bearbeiten.
Staubdicht in reißfeste Folie oder Big Bags, klar gekennzeichnet.
Das hängt von Menge und Region ab – ein Fachbetrieb gibt ein individuelles Angebot.
Nicht zwingend, aber bei Baujahr vor 1993 sollte geprüft werden.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.