Der Abfallschlüssel 17 08 02 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Baustoffe auf Gipsbasis (außer 17 08 01)“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft. Es handelt sich um einen sogenannten Spiegeleintrag: Dieselbe Abfallart kann je nach Schadstoffgehalt im Einzelfall auch unter einem anderen AVV-Code als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall eingestuft sein.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Gipskartonplatten | Aus Trockenbau |
| Gipsputzreste | Aus Renovierung |
| Rigips-Verschnitt | Aus Innenausbau |
Empfohlene Größe: 5-10 m³ Absetzcontainer
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Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Bauschutt (Beton, Ziegel) | Gips stört das Bauschutt-Recycling, getrennt entsorgen, siehe AVV 17 01 07 |
| Gipsbaustoffe mit Schadstoffbelastung (selten) | Im Zweifel prüfen lassen |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenNimmt Gipsbaustoffe getrennt vom Bauschutt an.
Bei größeren Mengen aus Trockenbau/Renovierung.
Gips lässt sich bei sortenreiner Erfassung zu neuem Gips verarbeiten.
Weil Gips das Recycling der mineralischen Baustoffe stört.
Besser nicht – das mindert die Recyclingqualität des Bauschutts.
Ja, sortenrein erfasster Gips kann zu neuem Baugips verarbeitet werden.
Zum Wertstoffhof oder in einen separaten Container.
Ja, in haushaltsüblichen Mengen ist das meist problemlos möglich.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.