Die Nachweisverordnung regelt Verfahren und Dokumentation für die Nachweis- und Registerführung bei der Entsorgung bestimmter Abfälle. Sie konkretisiert insbesondere die Vorab- und Verbleibskontrolle sowie elektronische Verfahrensabläufe.
Vollständige Bezeichnung und Rechtsstand
Der vollständige Titel lautet Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen, kurz Nachweisverordnung oder NachwV. Sie stammt vom 20. Oktober 2006, ist seit dem 1. Februar 2007 in Kraft und wurde zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 geändert. Die Vorschriften zur elektronischen Nachweisführung traten zum 1. April 2010 in Kraft; die letzte Übergangsfrist endete am 1. Februar 2011.
Verhältnis zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
Die Verordnung steht nicht für sich: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz begründet die Pflichten dem Grunde nach – § 49 KrWG die Registerpflichten, § 50 KrWG die Nachweispflichten und § 52 KrWG die Anforderungen an beides. Die Nachweisverordnung konkretisiert, wie diese Pflichten praktisch zu erfüllen sind: welche Formblätter, welche Verfahren, welche Fristen.
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von Abfällen. Der Schwerpunkt der Nachweispflichten liegt bei gefährlichen Abfällen. Für nicht gefährliche Abfälle bestehen dagegen in erster Linie Registerpflichten – es trifft also nicht zu, dass nicht gefährliche Abfälle vollständig von jeder Dokumentation ausgenommen wären.
Was die Verordnung nicht regelt: die Einstufung des Abfalls selbst. Welcher Abfallschlüssel zutrifft und ob ein Abfall gefährlich ist, richtet sich nach der Abfallverzeichnis-Verordnung.
Die Instrumente der Verordnung
| Instrument | Funktion | Kontrollrichtung |
|---|---|---|
| Entsorgungsnachweis | Zulässigkeit des vorgesehenen Weges belegen | Vorabkontrolle |
| Sammelentsorgungsnachweis | dasselbe für gleichartige Abfälle mehrerer Erzeuger | Vorabkontrolle |
| Begleitschein | konkrete Charge im Transport dokumentieren | Verbleibskontrolle |
| Übernahmeschein | Übergabe an einen Sammler dokumentieren | Verbleibskontrolle |
| Register | Belege geordnet aufbewahren und vorlegen können | nachlaufende Kontrolle |
Elektronisches Nachweisverfahren
Für nachweispflichtige Abfälle ist die Nachweisführung grundsätzlich elektronisch ausgestaltet. Verpflichtet werden im Grundsatz diejenigen Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger, die Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zu führen haben, sowie die zuständigen Vollzugsbehörden.
Nach § 17 Absatz 1 NachwV ist dabei mit wenigen Ausnahmen die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. Sie stellt die eindeutige Zurechenbarkeit sicher; einfache oder fortgeschrittene Signaturen genügen im Regelfall nicht. Die Länder stellen ein Webportal bereit, daneben sind Softwarelösungen oder die Beauftragung eines Dienstleisters üblich.
Es trifft damit nicht zu, dass jeder Betrieb am elektronischen Verfahren teilnehmen müsste – und ebenso wenig, dass Papierverfahren grundsätzlich ausgeschlossen wären.
Ausnahmen und Kleinmengen
Die wichtigste Erleichterung ist die Kleinmengenregelung des § 2 Absatz 2 NachwV: Abfallerzeuger, bei denen jährlich nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen, sind von der Pflicht zum Entsorgungsnachweis und von der elektronischen Nachweisführung ausgenommen. Die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen und zur Registerführung bleibt bestehen.
In die andere Richtung wirkt eine weitere Schwelle: Ein Sammelentsorgungsnachweis setzt nach § 9 Absatz 1 NachwV grundsätzlich voraus, dass die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist regelmäßig ein anderer Nachweisweg zu prüfen, insbesondere ein Einzelnachweis. Gesetzliche Sonderregelungen und Ausnahmen bleiben unberührt: Für bestimmte in Anlage 2 der Verordnung genannte Abfälle gilt die Mengengrenze nicht, und für Altöle und Altholz sieht § 9 Absatz 2 NachwV eigene Regelungen vor, bei denen sich die Menge auf die Sammelkategorie bezieht.
Hinzu kommen behördliche Anordnungen im Einzelfall nach § 51 KrWG sowie Vorkehrungen für Störungen der elektronischen Systeme.
Aufbewahrungsfristen
Nach § 25 Absatz 1 NachwV sind die in das Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre aufzubewahren, jeweils gerechnet vom Datum ihrer Einstellung in das Register. Der Zulassungsbescheid für eine Abfallentsorgungsanlage kann eine längere Dauer bestimmen. Eine pauschale, für alle Beteiligten und alle Unterlagen einheitliche Frist gibt es also nicht.
Verantwortlichkeiten
Die Verordnung verteilt Pflichten nach Rollen: Erzeuger und Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger sind jeweils unterschiedlich eingebunden. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich einnehmen – das muss sich aber aus dem tatsächlichen Vorgang ergeben und darf nicht pauschal angenommen werden.
Die Verordnung ist deshalb nicht nur für Entsorgungsanlagen relevant, sondern für alle Beteiligten der Kette.
Verstöße
Verstöße gegen Nachweis- und Registerpflichten können ordnungsrechtliche Folgen haben. Welche Konsequenz im Einzelfall eintritt, hängt vom konkreten Sachverhalt und der Bewertung der zuständigen Behörde ab – eine bestimmte Geldbuße folgt nicht automatisch aus einem Verstoß.
Typische Missverständnisse: Die Verordnung gilt nicht identisch für jeden Abfall. Nicht jeder Betrieb muss am elektronischen Verfahren teilnehmen. Nicht gefährliche Abfälle sind nicht vollständig dokumentationsfrei. Und die Einstufung des Abfalls regelt die Verordnung gerade nicht – dafür ist die Abfallverzeichnis-Verordnung maßgeblich.
Häufig gestellte Fragen
Wie lautet die vollständige Bezeichnung?
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen, kurz Nachweisverordnung oder NachwV.
Gilt die Verordnung für alle Abfälle gleich?
Nein. Der Schwerpunkt der Nachweispflichten liegt bei gefährlichen Abfällen; für nicht gefährliche Abfälle bestehen vor allem Registerpflichten.
Muss jeder Betrieb am elektronischen Verfahren teilnehmen?
Nein. Kleinmengenerzeuger nach § 2 Absatz 2 NachwV sind davon ausgenommen; für sie bleiben Übernahmescheine in Formularform und die Registerführung.
Wie lange sind Unterlagen aufzubewahren?
Nach § 25 Absatz 1 NachwV grundsätzlich drei Jahre ab Einstellung ins Register; der Zulassungsbescheid einer Anlage kann eine längere Dauer bestimmen.
Regelt die Verordnung auch die Abfalleinstufung?
Nein. Welcher Abfallschlüssel zutrifft, richtet sich nach der Abfallverzeichnis-Verordnung.
- Nachweisverordnung (NachwV), Gesetze im Internet
- § 2 NachwV – Nachweispflichten und Kleinmengen
- § 17 NachwV – Elektronische Nachweisführung und Signatur
- § 25 NachwV – Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung
- § 49 KrWG – Registerpflichten
- § 50 KrWG – Nachweispflichten
- § 52 KrWG – Anforderungen an Nachweise und Register
- Bundesumweltministerium: Elektronisches Abfallnachweisverfahren – Fragen und Antworten
- LAGA-Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (PDF)
Geprüfte Fassungen (Abruf 31. Juli 2026): Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung in der Fassung vom 20. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022, sowie Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2026. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde oder die beteiligten Stellen.
Verwandte Begriffe
- Entsorgungsnachweis – die Vorabkontrolle
- Begleitschein – die Verbleibskontrolle
- Übernahmeschein – bei Sammelentsorgung
- Registerpflicht – die nachlaufende Dokumentation
- Gefährlicher Abfall – woran die Nachweispflicht anknüpft
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