Ein Sammler ist ein Unternehmen oder eine Person, die Abfälle bei verschiedenen Erzeugern oder Besitzern übernimmt und für den weiteren Transport oder die Entsorgung zusammenführt. Die Tätigkeit ist vom bloßen Befördern zu unterscheiden, kann in der Praxis aber gemeinsam ausgeübt werden.
Was die Tätigkeit ausmacht
Kennzeichnend für das Sammeln ist das Zusammenführen: Abfälle werden bei mehreren Anfallstellen übernommen und zu einer größeren Menge gebündelt, die dann gemeinsam weiterbehandelt oder transportiert wird. Der reine Transport von A nach B ist dagegen Befördern – siehe Beförderer.
In der Praxis fallen beide Tätigkeiten häufig zusammen: Wer einsammelt, transportiert meist auch. Rechtlich bleiben es zwei Tätigkeiten, die getrennt zu betrachten sind. Umgekehrt gilt: Nicht jeder Transporteur ist automatisch Sammler.
Abgrenzung zu Händler und Makler
| Rolle | Kennzeichen |
|---|---|
| Sammler | übernimmt Abfälle bei mehreren Stellen und führt sie zusammen |
| Beförderer | transportiert Abfälle zwischen Stationen |
| Händler | erwirbt und veräußert Abfälle in eigener Verantwortung |
| Makler | vermittelt die Entsorgung für Dritte, ohne selbst Besitz zu erlangen |
Ein Unternehmen kann mehrere dieser Rollen zugleich einnehmen. Das muss sich aber aus dem tatsächlichen Vorgang ergeben und darf nicht pauschal angenommen werden.
Anzeige nach § 53 KrWG
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen handelt oder sie makelt, hat dies nach § 53 KrWG der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige betrifft den Grundfall – also insbesondere Tätigkeiten mit nicht gefährlichen Abfällen.
Die Vorschrift kennt Ausnahmen; ob eine solche greift, ist im Einzelfall zu prüfen. Näheres regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung.
Erlaubnis nach § 54 KrWG
Für gefährliche Abfälle gilt eine strengere Stufe: § 54 KrWG sieht für das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln eine Erlaubnis vor. Anzeige und Erlaubnis sind damit nicht dasselbe – eine Anzeige ersetzt eine erforderliche Erlaubnis nicht.
Auch hier bestehen Ausnahmen, etwa für bestimmte zertifizierte Betriebe. Ob im konkreten Fall eine Erlaubnis erforderlich ist, hängt von Abfallart, Tätigkeit und den einschlägigen Ausnahmetatbeständen ab. Es trifft daher weder zu, dass jeder Sammler immer eine Erlaubnis benötigt, noch dass eine Anzeige stets genügt.
Rolle bei der Sammelentsorgung
Im Nachweisverfahren ist der Sammler die zentrale Figur der Sammelentsorgung: Auf Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises fährt er mehrere Erzeuger an und stellt bei jeder Übergabe einen Übernahmeschein aus.
Voraussetzung ist, dass die eingesammelten Abfälle denselben Abfallschlüssel und denselben Entsorgungsweg haben und den Maßgaben des Sammelentsorgungsnachweises entsprechen. Hinzu kommt nach § 9 Absatz 1 NachwV eine Mengengrenze: Beim einzelnen Abfallerzeuger dürfen am jeweiligen Standort nicht mehr als 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr anfallen. Für bestimmte in Anlage 2 der Verordnung genannte Abfälle gilt diese Grenze nicht, und für Altöle und Altholz sieht § 9 Absatz 2 NachwV eigene Regelungen vor, bei denen sich die Menge auf die Sammelkategorie bezieht.
Verantwortung für angenommene Abfälle
Mit der Übernahme erlangt der Sammler die tatsächliche Sachherrschaft und wird damit Abfallbesitzer. Daraus folgen eigene Pflichten für die Dauer des Besitzes, insbesondere zur ordnungsgemäßen Behandlung und zur Registerführung.
Nicht automatisch wird er dadurch jedoch Abfallerzeuger. Eine Erzeugereigenschaft kommt erst in Betracht, wenn durch Vorbehandlung, Mischung oder sonstige Behandlung die Natur oder Zusammensetzung der Abfälle verändert wird.
Ebenso wenig darf ein Sammler beliebige Abfallarten annehmen: Maßgeblich sind seine Anzeige oder Erlaubnis, etwaige Zertifizierungen und die Frage, wohin er die Abfälle anschließend übergeben kann.
Kennzeichnung von Fahrzeugen
§ 55 KrWG sieht eine Kennzeichnung der Fahrzeuge vor, mit denen Abfälle eingesammelt oder befördert werden. Anwendungsbereich und Ausnahmen ergeben sich aus der Vorschrift und den ergänzenden Regelungen; sie gelten nicht unterschiedslos für jede Fahrt.
Verhältnis zum Entsorgungsfachbetrieb
Viele Sammler sind zugleich als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert. Das Zertifikat kann in bestimmten Konstellationen zu Erleichterungen führen, ersetzt aber nicht automatisch sämtliche Anzeigen oder Erlaubnisse – und es gilt nur für die darin ausgewiesenen Tätigkeiten, Standorte und Abfallarten.
Praxisbeispiel
Ein Betrieb fährt mehrere Kfz-Werkstätten an und übernimmt dort jeweils kleinere Mengen Altöl, die er auf seinem Fahrzeug zusammenführt und anschließend zu einer Aufbereitungsanlage bringt. Er sammelt und befördert damit zugleich. Ob für seine Tätigkeit eine Anzeige oder eine Erlaubnis erforderlich ist, richtet sich nach der Abfallart und den einschlägigen Ausnahmetatbeständen.
Ob ein Containerdienst in einem konkreten Auftrag als Sammler auftritt, hängt vom tatsächlichen Vorgang ab – das Aufstellen und Abholen eines einzelnen Containers bei einem Kunden ist nicht ohne Weiteres ein Zusammenführen von Abfällen mehrerer Erzeuger.
Typische Missverständnisse: Nicht jeder Transporteur ist Sammler. Nicht jeder Sammler benötigt eine Erlaubnis – und eine Anzeige ersetzt sie nicht, wo sie erforderlich ist. Ein Entsorgungsfachbetriebszertifikat ersetzt nicht automatisch alle Anzeigen oder Erlaubnisse. Und der Sammler wird durch die Übernahme Besitzer, nicht automatisch Erzeuger.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet Sammler und Beförderer?
Der Sammler übernimmt Abfälle bei mehreren Stellen und führt sie zusammen; der Beförderer transportiert sie. Beides kann zusammenfallen.
Braucht ein Sammler immer eine Erlaubnis?
Nein. § 53 KrWG sieht im Grundfall eine Anzeige vor, § 54 KrWG für gefährliche Abfälle eine Erlaubnis. Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.
Wird der Sammler zum Abfallerzeuger?
Nicht automatisch. Mit der Übernahme wird er Besitzer; Erzeuger wird er erst, wenn er Natur oder Zusammensetzung der Abfälle verändert.
Darf ein Sammler jede Abfallart annehmen?
Nein. Maßgeblich sind Anzeige oder Erlaubnis, etwaige Zertifizierungen und der weitere Entsorgungsweg.
Ist ein Containerdienst immer Sammler?
Nicht zwingend. Das hängt vom tatsächlichen Vorgang ab, insbesondere davon, ob Abfälle mehrerer Erzeuger zusammengeführt werden.
- § 3 KrWG – Begriffsbestimmungen
- § 53 KrWG – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
- § 54 KrWG – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
- § 55 KrWG – Kennzeichnung der Fahrzeuge
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
- Nachweisverordnung (NachwV), Gesetze im Internet
- § 12 NachwV – Übernahmeschein
- LAGA-Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (PDF)
Geprüfte Fassungen (Abruf 31. Juli 2026): Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung in der Fassung vom 20. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022, sowie Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2026. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde oder die beteiligten Stellen.
Verwandte Begriffe
- Verantwortung bei Beauftragung Dritter
- Beförderer – die Abgrenzung zum reinen Transport
- Übernahmeschein – das zentrale Dokument der Sammelentsorgung
- Entsorgungsfachbetrieb – mögliche Zertifizierung
- Abfallbesitzer – was die Übernahme auslöst
- Registerpflicht – Dokumentation der Übernahmen
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