Getrennte Sammlung ist der Kern der Gewerbeabfallverordnung – und der Punkt, an dem in der Praxis am meisten schiefgeht. Meist nicht aus Unwillen, sondern weil Behälter fehlen, falsch stehen oder nicht erkennbar beschriftet sind.
Grundfraktionen und weitere enthaltene Abfälle
Die Gewerbeabfallverordnung nennt für gewerbliche Siedlungsabfälle sieben ausdrücklich aufgeführte Grundfraktionen, die grundsätzlich getrennt gesammelt und einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden sollen. Zusätzlich sind weitere im jeweiligen Abfall enthaltene Fraktionen getrennt zu sammeln, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Papier, Pappe und Karton – mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
Holz und Textilien kamen erst mit der Neufassung 2017 hinzu – vorher waren es fünf Fraktionen. Die rechtlichen Grundlagen, Ausnahmen und Dokumentationspflichten erklärt der Ratgeber Gewerbeabfallverordnung einfach erklärt.
Welche Fraktion gehört wohin?
| Fraktion | Typische Beispiele im Betrieb |
|---|---|
| Papier, Pappe, Karton | Versandkartons, Umverpackungen, Büropapier |
| Glas | Flaschen und Gläser, etwa aus Gastronomie oder Handel |
| Kunststoffe | Folien, Kanister, Kunststoffverpackungen |
| Metalle | Dosen, Verschnitt, Bauteile, Bänder |
| Holz | Paletten, Verpackungsholz, Verschnitt |
| Textilien | saubere textile Reste, Arbeitskleidung, unverschmutzte Putzlappen |
| Bioabfälle | Speisereste, Lebensmittelabfälle (verpackt und unverpackt getrennt betrachtet) |
Diese Übersicht zeigt typische Beispiele – wie Ihr Entsorger die Fraktionen konkret abgrenzt und welche Behälter er stellt, sollten Sie mit ihm abstimmen.
Achtung bei Putzlappen: Saubere textile Abfälle können zur Textilfraktion gehören. Mit Öl, Lösungsmitteln, Chemikalien oder gefährlichen Stoffen verunreinigte Putzlappen müssen dagegen gesondert beurteilt und dürfen nicht ungeprüft mit normalen Textilien gesammelt werden – mehr dazu im Ratgeber Lösungsmittel und Verdünner entsorgen.
Typische Trennfehler im Betrieb
- Verpackungen mit Restinhalt: Nicht restentleerte Behälter können eine Fraktion unbrauchbar machen.
- Verbundmaterialien im Papier: Beschichtete oder mit Kunststoff verbundene Kartons gehören nicht ungeprüft in die Papierfraktion.
- Hygienepapier im Altpapier: Papierhandtücher und ähnliches sind ausdrücklich von der Papierfraktion ausgenommen.
- Sondermüll im Gewerbeabfall: Farb-, Lack-, Lösemittel- und Chemikalienreste dürfen nicht in einen gewöhnlichen Gewerbeabfallcontainer gegeben werden. Sie müssen entsprechend Einstufung und Menge über einen hierfür zugelassenen Entsorgungsweg abgegeben werden – kommunale Schadstoffsammlungen richten sich häufig vorrangig an private Haushalte, Betriebe sollten die Annahme vorab prüfen oder einen geeigneten Fachbetrieb beauftragen. Details im Ratgeber Lösungsmittel und Verdünner entsorgen.
- Bauabfälle im Betriebsmüll: Bau- und Abbruchabfälle unterliegen eigenen Vorgaben – siehe Bauschutt oder Baumischabfall?
- Elektrogeräte im Restmüll: Altgeräte werden gesondert erfasst.
Umsetzung im Betrieb
Damit Trennung im Alltag funktioniert, braucht es weniger Theorie als klare Abläufe: Behälter dort aufstellen, wo der Abfall entsteht, statt nur zentral im Hof. Zuständigkeiten benennen, damit klar ist, wer Behälter kontrolliert und meldet, wenn sie voll sind. Mitarbeitende kurz und verständlich einweisen – gerade neue Kräfte und Aushilfen. Und Entsorgungsnachweise geordnet aufbewahren, damit sie bei einer Kontrolle greifbar sind.
Passende Entsorgungslösung für Gewerbeabfälle anfragen
Beschreiben Sie kurz, worum es geht. Anhand Ihrer Angaben wird der passende Entsorgungsweg geklärt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenWas tun bei Platzmangel?
Fehlender Platz ist einer der häufigsten Gründe, warum Betriebe die Trennung nicht vollständig umsetzen. Begrenzte Stellfläche kann ein Aspekt bei der Prüfung der technischen Möglichkeit sein, begründet aber nicht automatisch eine Ausnahme. Vorhandene Alternativen, Behältergrößen, Leerungsintervalle und organisatorische Lösungen müssen einzelfallbezogen betrachtet und die Entscheidung dokumentiert werden. Die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit muss nachvollziehbar dargelegt und dokumentiert werden – geeignete Nachweise können beispielsweise Fotos, Lagepläne, Angebote, Wiegescheine oder eine konkrete Beschreibung der betrieblichen Situation sein. Werden verwertbare Fraktionen unter zulässiger Inanspruchnahme einer Ausnahme gemeinsam erfasst, ist das Gemisch grundsätzlich einer geeigneten Vorbehandlung zuzuführen, soweit keine weitere gesetzliche Ausnahme greift. Ob und unter welchen Bedingungen eine Ausnahme in Ihrem Fall greift, klären Sie am besten mit der zuständigen Abfallbehörde oder Ihrem Entsorger.
Behälter richtig kennzeichnen
Eindeutig beschriftete Behälter reduzieren Fehlwürfe deutlich und erleichtern gleichzeitig den Nachweis der getrennten Sammlung. Bewährt haben sich Beschriftungen mit Klartext und Symbol, gut sichtbar auf Augenhöhe, sowie eine einheitliche Farb- oder Symbollogik über alle Standorte. Eine klare Behälterkennzeichnung ist bereits unabhängig von möglichen künftigen Änderungen organisatorisch sinnvoll. Ob und ab wann eine konkrete gesetzliche Kennzeichnungspflicht gilt, ist anhand der aktuellen Verordnungsfassung zu prüfen – siehe auch den Ratgeber Gewerbeabfallverordnung einfach erklärt.
Was bleibt im Restmüll?
Im gewerblichen Restmüll bleibt, was sich nach der vorgeschriebenen Trennung nicht sortenrein verwerten lässt. Je konsequenter die Trennung, desto kleiner diese Restmenge – und desto geringer meist der Aufwand für Vorbehandlung. Restmüll ist damit das Ergebnis der Trennung, nicht ihr Ausgangspunkt.
Häufige Fragen
Wie viele Fraktionen muss ich trennen?
Die Verordnung nennt sieben ausdrücklich aufgeführte Grundfraktionen sowie weitere im jeweiligen Abfall enthaltene Fraktionen. Welche davon im Betrieb tatsächlich getrennt erfasst werden müssen, hängt von den anfallenden Abfällen und möglichen gesetzlichen Ausnahmen ab.
Gehört Hygienepapier ins Altpapier?
Nein, Hygienepapier ist von der Papierfraktion ausdrücklich ausgenommen.
Was mache ich, wenn kein Platz für alle Behälter ist?
Ausnahmen sind möglich, müssen aber im Einzelfall nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden. Werden verwertbare Fraktionen unter zulässiger Inanspruchnahme einer Ausnahme gemeinsam erfasst, ist das Gemisch grundsätzlich einer geeigneten Vorbehandlung zuzuführen, soweit keine weitere gesetzliche Ausnahme greift. Klären Sie das mit Behörde oder Entsorger.
Dürfen Farb- und Lösungsmittelreste in den Gewerbeabfall?
Nein. Solche Rückstände benötigen einen gesonderten, für das jeweilige Produkt zulässigen Entsorgungsweg.
Müssen Sammelbehälter beschriftet sein?
Eine eindeutige Kennzeichnung ist in der Praxis dringend zu empfehlen; die geplante Novelle sieht sie ausdrücklich vor. Den aktuellen Verfahrensstand sollten Sie prüfen.
