Was bedeutet die Kleinmengenregelung?

Für bestimmte kleine Mengen gefährlicher Abfälle sieht das Nachweisrecht Erleichterungen vor. Welche Erleichterung gilt, hängt von Menge, Abfallart, Herkunft und dem konkreten Entsorgungsweg ab; eine vollständige Befreiung von allen Pflichten folgt daraus nicht automatisch.

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Redaktion jetztentsorgen.de
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Für bestimmte kleine Mengen gefährlicher Abfälle sieht das Nachweisrecht Erleichterungen vor. Welche Erleichterung gilt, hängt von Menge, Abfallart, Herkunft und dem konkreten Entsorgungsweg ab; eine vollständige Befreiung von allen Pflichten folgt daraus nicht automatisch.

Der Begriff im Nachweisrecht

Der Ausdruck „Kleinmengenregelung“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für mehrere unterschiedliche Erleichterungen im Abfallrecht verwendet. Im Kern geht es aber vor allem um eine konkrete Vorschrift: § 2 Absatz 2 der Nachweisverordnung.

Die zentrale Kleinmengengrenze: zwei Tonnen

Nach § 2 Absatz 2 NachwV sind Abfallerzeuger von der Pflicht zum Entsorgungsnachweis ausgenommen, wenn bei ihnen jährlich insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen. Diese Grenze bezieht sich auf den einzelnen Erzeuger und sein Kalenderjahr.

Wichtig: Aus der Grenze folgt keine vollständige Befreiung von allen abfallrechtlichen Pflichten. Unterhalb dieser Menge gelten weiterhin Pflichten – insbesondere zur Führung von Übernahmescheinen nach § 12 NachwV und zur Registerführung. Auch entfällt die Kleinmengenregelung nicht die Pflicht zur zutreffenden Einstufung des Abfalls.

Abgrenzung zur 20-Tonnen-Grenze

Die 2-Tonnen-Grenze der Kleinmengenregelung ist nicht identisch mit der 20-Tonnen-Grenze beim Sammelentsorgungsnachweis. Beide betreffen unterschiedliche Verfahren:

RegelungGrenzeWirkung
Kleinmengenregelung2 Tonnen je Erzeuger und JahrAusnahme vom Entsorgungsnachweis; Übernahmeschein und Register bleiben bestehen
Sammelentsorgung20 Tonnen je Erzeuger, Standort, Abfallschlüssel und JahrVoraussetzung für den Sammelentsorgungsnachweis eines Sammlers

Beide Grenzen können in der Praxis nebeneinander eine Rolle spielen – etwa wenn ein Kleinmengenerzeuger seine Abfälle über einen Sammler entsorgen lässt, der seinerseits einen Sammelentsorgungsnachweis nutzt.

Weitere Bedeutungen von „Kleinmenge“

Neben der nachweisrechtlichen Kleinmengengrenze wird der Begriff im Alltag noch für andere Konstellationen verwendet, die rechtlich getrennt zu betrachten sind:

  • Kommunale Kleinmengenannahme: Viele Kommunen nehmen kleine Mengen gefährlicher Haushaltsabfälle über Schadstoffmobile oder Wertstoffhöfe an. Diese kommunalen Regelungen richten sich in erster Linie an private Haushalte und lassen sich nicht ohne Weiteres auf gewerbliche Kleinmengen übertragen.
  • Betriebliche Kleinstmengen: Manche Betriebe sprechen umgangssprachlich von Kleinstmengen, ohne dass damit automatisch eine bestimmte Rechtsfolge verbunden ist.
  • Gefahrgutrechtliche Freistellungen: Das Gefahrgutrecht kennt eigene Mengenschwellen für Freistellungen beim Transport. Diese sind von der abfallrechtlichen Kleinmengenregelung unabhängig und dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Private Haushalte und Gewerbebetriebe

Für private Haushalte gelten eigene, kommunal geregelte Annahmewege für kleine Mengen gefährlicher Abfälle. Für Gewerbebetriebe gilt das nicht automatisch: Gewerbliche Kleinmengen dürfen nicht ohne Weiteres kostenlos über ein kommunales Schadstoffmobil abgegeben werden, das für Haushaltsabfälle vorgesehen ist. Die Annahmebedingungen sollten vorab geklärt werden.

Menge nicht beliebig verteilen

Die Menge darf nicht frei über mehrere Standorte oder Jahre verteilt werden, um die Grenze formal zu unterschreiten. Maßgeblich ist die tatsächlich beim jeweiligen Erzeuger in einem Kalenderjahr anfallende Menge.

Praxisbeispiele

Ein Handwerksbetrieb mit gelegentlichem Farb- und Lösemittelabfall bleibt im Jahr unter zwei Tonnen gefährlicher Abfälle. Er benötigt deshalb keinen Entsorgungsnachweis, muss aber weiterhin Übernahmescheine führen und ein Register pflegen.

Eine Kfz-Werkstatt gibt regelmäßig Altöl und ölverschmutzte Materialien ab. Auch hier greift die Kleinmengenregelung, sofern die Zwei-Tonnen-Grenze eingehalten wird; für Altöl gelten daneben eigene Sammelregelungen.

Ein kleiner Gewerbebetrieb, der mehrere Standorte betreibt, muss die anfallende Menge je Standort getrennt betrachten und darf sie nicht rechnerisch zusammenlegen, um unter der Grenze zu bleiben.

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Typische Missverständnisse: Unterhalb der Zwei-Tonnen-Grenze gelten keineswegs keine abfallrechtlichen Pflichten mehr - Uebernahmeschein und Register bleiben Pflicht. Kleinmengen duerfen nicht automatisch ueber den Restmuell entsorgt werden. Die Kleinmengenregelung gilt nicht automatisch fuer alle gefaehrlichen Abfaelle unabhaengig von der Menge. Die 20-Tonnen-Grenze der Sammelentsorgung ist nicht dasselbe wie die Kleinmengenregelung. Und Kleinmengen sind nicht automatisch kein Gefahrgut - das ist eine eigenstaendige Pruefung.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die zentrale Kleinmengengrenze?

Zwei Tonnen gefährlicher Abfälle je Erzeuger und Kalenderjahr nach § 2 Absatz 2 NachwV.

Entfallen unterhalb dieser Grenze alle Pflichten?

Nein. Übernahmeschein- und Registerpflicht bleiben bestehen; nur der Entsorgungsnachweis entfällt.

Ist die Kleinmengenregelung dasselbe wie die 20-Tonnen-Grenze?

Nein, das sind zwei unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichem Anwendungsbereich.

Darf ich gewerbliche Kleinmengen am kommunalen Schadstoffmobil abgeben?

Nicht automatisch. Diese Angebote richten sich meist vorrangig an private Haushalte.

Darf ich die Menge auf mehrere Standorte verteilen?

Nein, maßgeblich ist die tatsächlich je Erzeuger und Standort anfallende Menge.

Offizielle Quellen:

Geprüfte Fassungen (Abruf 31. Juli 2026): Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung in der Fassung vom 20. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022, sowie Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2026. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde oder die beteiligten Stellen.

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