Gewerbeabfall richtig entsorgen

Gewerbeabfall ist nicht einfach „Müll aus dem Betrieb" – die Gewerbeabfallverordnung schreibt für viele Abfallarten eine getrennte Sammlung vor, bevor überhaupt an Container oder Restmüll gedacht wird. Dieser Ratgeber zeigt, welche Abfälle typischerweise anfallen, wie sie getrennt werden, welche AVV-Schlüssel dabei eine Rolle spielen und wann sich ein eigener Container lohnt.

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Redaktion jetztentsorgen.de
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Gewerbeabfall ist keine einzelne Abfallart. Der Entsorgungsweg und der AVV-Schlüssel richten sich nach Herkunft, Zusammensetzung und Entstehungsprozess des jeweiligen Abfalls – nicht nach dem Begriff „Gewerbeabfall" allein. Was in gewerblichen Betrieben, Büros, Werkstätten oder auf Baustellen anfällt, ist entsprechend vielfältig. Für viele dieser Abfälle gilt eine getrennte Sammlungspflicht, bevor überhaupt über Container oder Restmüll nachgedacht wird.

Gewerbeabfall entsorgen: beschriftete Sammelbehälter für Papier, Verpackung, Restmüll, Bioabfall und Gewerbeabfall vor einem Betriebsgebäude
Abfälle im Betrieb richtig trennen und entsorgen.

Was ist Gewerbeabfall?

„Gewerbeabfall" wird umgangssprachlich für unterschiedliche betriebliche Abfälle verwendet – etwa aus Büros, Handwerksbetrieben, dem Einzelhandel, der Gastronomie oder von Baustellen. Die Gewerbeabfallverordnung erfasst jedoch insbesondere gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle. Für andere Abfallarten können zusätzliche oder andere Regelungen gelten – etwa für gefährliche Abfälle oder Elektroaltgeräte.

Typische Abfallarten im Betrieb

Je nach Branche unterscheiden sich die anfallenden Mengen und Materialien deutlich – gemeinsam ist den meisten Betrieben aber ein Grundstock an wiederkehrenden Abfallarten:

  • Papier, Pappe, Kartonagen – aus Verpackungen, Büromaterial, Versand
  • Verpackungen aus Kunststoff, Folie oder Verbundmaterial
  • Glas – etwa aus Gastronomie oder Handel
  • Metalle – Reste, Verschnitt, Bauteile
  • Holz – Verpackungsholz, Paletten, Verschnitt
  • Bioabfälle – vor allem in Gastronomie und Lebensmittelhandel
  • Gewerblicher Restmüll – nicht verwertbare Reste nach der Trennung

Ausführlich zur richtigen Trennung dieser Fraktionen im Ratgeber Gewerbeabfall richtig trennen.

Getrennt sammeln: die Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verpflichtet gewerbliche Betriebe dazu, bestimmte Abfallfraktionen wie Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln, statt sie im Restmüll zu vermischen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen und eine Vorbehandlung der Gemische zulässig. Die vollständigen Vorgaben – für wen die Verordnung gilt, welche Dokumentationspflichten bestehen und wann Ausnahmen greifen – erklärt der Ratgeber Gewerbeabfallverordnung einfach erklärt.

Gewerblicher Restmüll

Nach der getrennten Erfassung verwertbarer Fraktionen können nicht weiter getrennt zu erfassende Reststoffe verbleiben. Wie diese Fraktion bezeichnet, eingestuft und behandelt wird, hängt von Zusammensetzung, Herkunft und dem vereinbarten Entsorgungsweg ab. Je nach Fallgestaltung gelten besondere Vorgaben zur Vorbehandlung oder Entsorgung, die sich von denen für private Haushaltsabfälle unterscheiden. Details dazu ebenfalls im Ratgeber Gewerbeabfallverordnung einfach erklärt.

AVV-Schlüssel für Gewerbeabfall

Gewerbeabfälle werden nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (AVV) verschiedenen Schlüsseln zugeordnet – je nach Herkunft und Zusammensetzung. Gemischte Verpackungen fallen häufig unter AVV 15 01 06, gemischte Bau- und Abbruchabfälle unter AVV 17 09 04, und Restfraktionen aus mechanischer Behandlung können unter AVV 19 12 12 fallen. Da sich diese drei Schlüssel häufig verwechseln lassen, erklärt der Ratgeber AVV 15 01 06, 17 09 04 und 19 12 12 unterscheiden die Unterschiede im Detail.

Kleine Mengen

Ob kleinere gewerbliche Mengen an einem kommunalen Wertstoffhof angenommen werden, hängt von dessen Satzung, der Abfallart, der Herkunft und möglichen Gebühren ab. Betriebe sollten die gewerbliche Annahme vor der Anfahrt ausdrücklich bestätigen lassen. Bei regelmäßig anfallenden Gewerbeabfällen lohnt sich in der Regel ein fester Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen statt einzelner Anlieferungen.

Größere Mengen im Container

Bei größeren oder regelmäßig anfallenden Mengen ist ein eigener Container meist die praktikablere Lösung. Je nach überwiegender Fraktion kommen unterschiedliche Containergrößen und -typen infrage. Alle Details liefert der Ratgeber Gewerbeabfall-Container.

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Nachweis- und Dokumentationspflichten

Betriebe, die der Gewerbeabfallverordnung unterliegen, müssen die getrennte Sammlung sowie eine etwaige Vorbehandlung nicht getrennt gesammelter Gemische dokumentieren. Welche Nachweise im Einzelnen erforderlich sind und wer davon betroffen ist, erklärt ausführlich der Ratgeber Gewerbeabfallverordnung einfach erklärt.

Kosten

Die Kosten für die Entsorgung von Gewerbeabfall hängen von Branche, Menge, Fraktionsmix, Region, Vertragsmodell und der Häufigkeit der Abholung ab. Eine pauschale bundesweite Preisangabe ist nicht sinnvoll, da Anbieter und Konditionen regional unterschiedlich sind.

Häufige Fragen

Muss ich als kleiner Betrieb Gewerbeabfall trennen?

Die Gewerbeabfallverordnung gilt grundsätzlich unabhängig von der Betriebsgröße. Details zu Ausnahmen erklärt der Ratgeber Gewerbeabfallverordnung einfach erklärt.

Was zählt als gewerblicher Restmüll?

Nach der getrennten Erfassung verwertbarer Fraktionen können nicht weiter getrennt zu erfassende Reststoffe verbleiben. Wie diese eingestuft und behandelt werden, hängt von Zusammensetzung, Herkunft und dem vereinbarten Entsorgungsweg ab.

Welcher AVV-Schlüssel gilt für meinen Gewerbeabfall?

Das hängt von Herkunft und Zusammensetzung ab. Details im Ratgeber AVV 15 01 06, 17 09 04 und 19 12 12 unterscheiden.

Was kostet die Entsorgung von Gewerbeabfall?

Das lässt sich pauschal nicht sagen – Branche, Menge, Fraktionsmix und Region beeinflussen den Preis.

Quellen: Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), AVV 15 01 06, AVV 17 09 04, AVV 19 12 12. Konkrete Paragraphen: § 1 (Anwendungsbereich), § 3 (Getrenntsammlung und Dokumentation), § 4 (Vorbehandlung von Gemischen), § 8 (Getrennte Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen), § 9 (Vorbehandlung und Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen), § 13 (Ordnungswidrigkeiten). Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung – bei Unsicherheiten zur Einstufung oder zu Ihren Pflichten wenden Sie sich an Ihren örtlichen Entsorger oder eine fachkundige Beratung.

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