Der Abfallschlüssel 03 01 01 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Rinden- und Korkabfälle“. Er gehört zu Kapitel 03 (Holz / Papier / Pappe) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Baumrinde | Aus Holzbearbeitung |
| Korkreste | Von Weinkorken oder Korkböden |
| Korkplatten (Verschnitt) | Aus Dämmung oder Bodenbelägen |
| Sägerinde | Aus der Sägewerksverarbeitung |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Baumstämme & Äste | Gartenabfall, kein Rindenabfall, siehe Baumstämme entsorgen |
| Behandeltes Korkmaterial mit Kunststoffbeschichtung | Zählt eher zu gemischten Verpackungen |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenNimmt Rinden- und Korkabfälle meist an.
Kleine Mengen naturbelassene Rinde sind kompostierbar.
Kork lässt sich zu neuen Dämm- oder Bodenprodukten verarbeiten.
Kleine Mengen unbehandelter Kork sind kompostierbar, größere Mengen besser über den Wertstoffhof.
Nein, reine Naturkorken können kompostiert oder über Sammelstellen recycelt werden.
Frischer Rindenmulch aus dem Garten zählt eher zu Grünschnitt, nicht zu diesem Abfallschlüssel.
Zum Wertstoffhof oder direkt beim Sägewerk erfragen.
Ja, recycelter Kork wird zu Dämmstoffen, Bodenbelägen oder Pinnwänden verarbeitet.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.