03 01 01

Rinden- und Korkabfälle

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 03

Was bedeutet der AVV-Code 03 01 01?

Der Abfallschlüssel 03 01 01 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Rinden- und Korkabfälle“. Er gehört zu Kapitel 03 (Holz / Papier / Pappe) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
03 01 01
Kapitel
03 – Holz / Papier / Pappe
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.