Der Abfallschlüssel 03 01 05 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere (außer 03 01 04)“. Er gehört zu Kapitel 03 (Holz / Papier / Pappe) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Sägemehl | Aus Holzbearbeitung |
| Hobelspäne | Aus Werkstattarbeit |
| Holzabschnitte | Verschnitt aus Zuschnitt |
| Spanplattenreste | Aus Möbelbau |
| Furnierreste | Dünne Holzschichten |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Imprägniertes Holz | Altholz A4, siehe AVV 17 02 04 |
| Größere Möbelstücke | Gehören zu AVV 17 02 01 bzw. AVV 20 01 38 |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenNimmt Sägereste und Späne an.
Kleine Mengen unbehandeltes Sägemehl sind kompostierbar.
Verarbeitung zu neuen Spanplatten oder energetische Nutzung.
Kleine Mengen unbehandeltes Sägemehl ja, in Maßen als Strukturmaterial.
Nein, sofern sie von unbehandeltem Holz stammen.
Zum Wertstoffhof oder Altholzcontainer.
Ja, sie können zu neuen Holzwerkstoffen verarbeitet werden.
Die zählen zu Altholz A2, nicht zu diesem naturbelassenen Abfallschlüssel.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.