Der Abfallschlüssel 03 02 99 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Holzschutzmittel a.n.g.“. Er gehört zu Kapitel 03 (Holz / Papier / Pappe) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Reste von Holzschutzlasuren | Flüssige Reste in Originalgebinde |
| Angebrochene Imprägniermittel | Für Außenholz |
| Leere, ausgehärtete Holzschutzmittel-Gebinde | Restentleert |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Bereits behandeltes Holz | Zählt zu Altholz A4, siehe AVV 17 02 04 |
| Unbehandeltes Restholz | Siehe AVV 17 02 01 |
Größere Mengen Holzschutzmittel oder unsichere Einstufung? Wir vermitteln kostenlos den passenden Ansprechpartner.
Kostenlos & unverbindlich anfragenFlüssige Holzschutzmittelreste sind Sonderabfall.
Nimmt Kleinmengen im Rahmen der Schadstoffannahme.
Bei größeren Mengen empfiehlt sich ein Entsorgungsfachbetrieb.
Ja, Reste flüssiger Holzschutzmittel gehören zur Schadstoffsammlung.
Nur wenn sie wirklich vollständig entleert und ausgehärtet sind – im Zweifel zum Wertstoffhof.
Über die Schadstoffsammelstelle Ihrer Kommune, nicht über den Restmüll.
Hier geht es um das Mittel selbst, nicht um bereits damit behandeltes Holz.
Nein, das ist verboten und umweltschädlich.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.