Der Abfallschlüssel 17 04 03 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Blei“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Altes Bleiblech (Dachabdichtung) | Aus Dachsanierung |
| Blei-Rohrleitungen (sehr alte Gebäude) | Vor ca. 1970 verbaut |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Moderne Rohrleitungen (Kupfer/Kunststoff) | Eigene Abfallschlüssel |
| Bleihaltige Farben | Gefährlicher Abfall, eigener Weg |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenBleimaterial sollte fachgerecht demontiert werden.
Nimmt Bleimaterial in kleinen Mengen an.
Blei ist gut recycelbar.
Als reines Metall nicht per se, es sollte aber sachkundig gehandhabt werden.
Ja, in sehr alten Gebäuden (vor ca. 1970) kommen sie gelegentlich noch vor.
Am besten ein Fachbetrieb im Rahmen einer Sanierung.
Ja, Blei lässt sich gut wiederverwerten.
Nur noch sehr eingeschränkt, moderne Bauten verwenden andere Materialien.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.