Der Abfallschlüssel 17 04 11 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Kabel (außer 17 04 10)“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Elektrokabel aus Renovierung | Mit Kunststoffummantelung |
| Netzwerkkabel | Aus dem Innenausbau |
| Verlängerungskabel (Baustelle) | Beschädigt oder ausgemustert |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Kabel mit gefährlichen Beschichtungen (selten, alt) | Im Zweifel prüfen lassen |
| Haushaltskabel/Ladegeräte | Zählen zum Elektroschrott, siehe AVV 20 01 36 |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenKauft Kabel wegen des Kupferanteils oft an.
Alternative Abgabestelle.
Kupfer wird aus der Ummantelung zurückgewonnen.
Beim Schrotthändler teilweise ja, wegen des Kupferanteils.
Nein, das übernimmt die Recyclinganlage.
Vom Prinzip nicht, aber größere Mengen lohnen den Schrotthändler eher.
Zum Schrotthändler oder Wertstoffhof.
Nein, normale Elektrokabel ohne Schadstoffbeschichtung sind nicht gefährlich.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.