Der Abfallschlüssel 17 05 03 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Es handelt sich um einen sogenannten Spiegeleintrag: Dieselbe Abfallart kann je nach Schadstoffgehalt im Einzelfall auch unter einem anderen AVV-Code als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall eingestuft sein.
Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.
Boden, der durch Schadstoffe belastet ist – die endgültige Einstufung erfolgt erst nach Analyse:
| Situation | Hinweis |
|---|---|
| Aushub auf ehemaligen Industrieflächen | Erhöhtes Risiko für Altlasten |
| Aushub bei bekannten Altlastenstandorten | Vorab Behörde/Kataster prüfen |
| Künstliche Auffüllungen unklarer Herkunft | Analyse häufig vom Entsorger verlangt |
| Boden mit auffälligem Geruch oder Verfärbung | Hinweis auf mögliche Kontamination |
| Aushub nach Tank-/Ölunfällen | Typischer Belastungsfall |
Diese ähnlichen, aber nicht gefährlichen Materialien werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Unbelasteter Erdaushub | Nicht gefährlich, siehe AVV 17 05 04 |
| Bauschutt (Beton, Ziegel) | Andere Materialkategorie, siehe AVV 17 01 07 |
| Boden mit bloßem Verdacht ohne Analyse | Erst nach Untersuchung sicher einzuordnen – nicht vorschnell als 17 05 03 deklarieren |
Vor der Entsorgung muss eine Deklarationsanalyse nach LAGA PN 98 den Schadstoffgehalt klären.
Belasteter Boden erfordert einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb.
Bei nachweispflichtigen Mengen ist ein Entsorgungsnachweis nach NachwV nötig.
Wichtig: Belasteter Boden darf niemals mit sauberem Erdaushub vermischt werden – sonst kann die gesamte Menge als belastet gelten. Details im Ratgeber Belasteten Boden entsorgen.
Bei Belastungsverdacht ist eine fachkundige Einschätzung der erste Schritt. Wir vermitteln kostenlos den passenden Ansprechpartner in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenNein, die endgültige Einstufung hängt von Herkunft, Untersuchungsergebnissen und Schadstoffkonzentrationen ab und erfolgt erst nach einer Analyse.
Zertifizierte Probenehmer nach LAGA PN 98; für die Gefährdungsabschätzung sind nach § 18 BBodSchG zugelassene Sachverständige zuständig.
17 05 04 gilt für Boden ohne gefährliche Stoffe, 17 05 03 für Boden, der durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist.
Nein, dafür ist ein zugelassener Entsorgungsfachbetrieb erforderlich.
Das hängt von Schadstoffart, Konzentration und Menge ab. Ein Fachentsorger gibt nach Analyse ein konkretes Angebot.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.