Der Abfallschlüssel 17 05 06 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Baggergut (außer 17 05 05)“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft. Es handelt sich um einen sogenannten Spiegeleintrag: Dieselbe Abfallart kann je nach Schadstoffgehalt im Einzelfall auch unter einem anderen AVV-Code als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall eingestuft sein.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.