Der Abfallschlüssel 17 06 03 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft. Es handelt sich um einen sogenannten Spiegeleintrag: Dieselbe Abfallart kann je nach Schadstoffgehalt im Einzelfall auch unter einem anderen AVV-Code als gefährlicher bzw. nicht gefährlicher Abfall eingestuft sein.
Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Alte Mineralwolle (vor 1996) | Verdacht auf künstliche Mineralfasern (KMF) |
| Asbesthaltiges Dämmmaterial | In sehr alten Gebäuden |
| Schadstoffbelastete Isolierung | Ältere Rohrisolierungen |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Moderne Mineralwolle (nach 1996) | Nicht gefährlich, siehe AVV 17 06 04 |
| Styropor/PU-Dämmung ohne Schadstoffe | Nicht gefährlich, siehe AVV 17 06 04 |
Bei gefährlichen Abfällen lohnt sich eine fachkundige Einschätzung. Wir vermitteln kostenlos den passenden Ansprechpartner in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenVerdächtiges Altmaterial nicht selbst entfernen.
Wichtig, um Faserfreisetzung zu vermeiden.
Nur bestimmte Wertstoffhöfe nehmen dieses Material an.
Bei Dämmmaterial vor 1996 besteht Verdacht auf künstliche Mineralfasern – im Zweifel prüfen lassen.
Bei Verdacht auf Asbest oder KMF sollte ein Fachbetrieb hinzugezogen werden.
Staubdicht in reißfester Folie oder Big Bags.
Abhängig von Menge und Schadstoffart – ein Fachbetrieb gibt ein Angebot.
Nicht zwingend, aber bei Verdacht ist eine Prüfung sinnvoll.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.