Mit der Annahmeerklärung bestätigt der vorgesehene Entsorger im Nachweisverfahren, dass die bezeichnete Abfallart unter den angegebenen Bedingungen in der genannten Anlage angenommen und entsorgt werden kann. Die Erklärung bezieht sich auf den konkret beschriebenen Abfall und den angegebenen Entsorgungsweg.
Rolle des Entsorgers
Nachdem der Erzeuger seine Verantwortliche Erklärung abgegeben hat, prüft der vorgesehene Entsorger, ob er den beschriebenen Abfall im Rahmen seiner Anlagenzulassung annehmen kann, und füllt dazu den Teil Annahmeerklärung des Entsorgungsnachweises aus. In der Praxis wird das Formblatt mit dem Kürzel AE bezeichnet.
Der Entsorger übersendet dem Erzeuger anschließend eine Ablichtung der Erklärung.
Typische Angaben
| Angabe | Bedeutung |
|---|---|
| Entsorgernummer | eindeutige Kennung des Entsorgers |
| Entsorgungsanlage | die konkret vorgesehene Anlage |
| zugelassene Abfallart | Bezug auf die Anlagenzulassung |
| Annahmebedingungen | Vorgaben der Anlage für die Übernahme |
| vorgesehenes Verfahren | Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren |
| Menge | die vorgesehene Übernahmemenge |
| Datum und Gültigkeit | zeitlicher Rahmen der Erklärung |
Bezug zur Anlagenzulassung
Die Annahmeerklärung ist kein eigenständiger Erlaubnistatbestand, sondern setzt eine bestehende Zulassung der Entsorgungsanlage voraus. Sie ersetzt diese Zulassung nicht, sondern bestätigt, dass der konkret beschriebene Abfall innerhalb des zugelassenen Rahmens angenommen werden kann.
Abweichungen bei der tatsächlichen Anlieferung
Eine Annahmeerklärung garantiert nicht die Annahme jeder späteren Lieferung unabhängig von deren tatsächlicher Beschaffenheit. Bei der Anlieferung findet in aller Regel eine Annahmekontrolle statt. Weicht die tatsächliche Charge wesentlich von der Beschreibung ab, kann die Anlage die Annahme verweigern; die Annahmefähigkeit ist dann erneut zu prüfen. Die Anlage muss also nicht unabhängig von solchen Abweichungen jede Charge übernehmen.
Wird eine Charge zurückgewiesen, bleibt der Abfall zunächst im Besitz des Anliefernden – mit den daraus folgenden Pflichten.
Gültigkeit und Standortbezug
Eine Annahmeerklärung gilt nicht unbegrenzt und nicht automatisch für alle Standorte eines Unternehmens. Sie bezieht sich auf die im Nachweis genannte konkrete Entsorgungsanlage und ist zeitlich befristet; für den Entsorgungsnachweis insgesamt gilt in der Regel eine maximale Laufzeit von fünf Jahren.
Elektronische Signatur
Im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens wird die Annahmeerklärung elektronisch signiert, bevor die Nachweiserklärungen je nach Verfahren an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.
Abgrenzung zur Verantwortlichen Erklärung und zum Begleitschein
| Dokument | Wer erklärt | Zweck |
|---|---|---|
| Verantwortliche Erklärung | Abfallerzeuger | beschreibt den Abfall vorab |
| Annahmeerklärung | Entsorger | bestätigt die Annahmefähigkeit der Anlage |
| tatsächliche Annahme im Begleitschein | Entsorger bei Übergabe | bestätigt die konkrete Charge |
Die Annahmeerklärung im Entsorgungsnachweis ist damit von der späteren tatsächlichen Annahme einer einzelnen Charge im Begleitscheinverfahren zu unterscheiden. Der Entsorger übernimmt allein durch die Annahmeerklärung außerdem nicht die vollständige Verantwortung für die Abfalleinstufung – diese beruht zunächst auf den Angaben des Erzeugers.
Praxisbeispiel
Eine Entsorgungsanlage erhält die Verantwortliche Erklärung eines Betriebs für lösemittelhaltige Reste. Da die beschriebene Abfallart und Menge zur eigenen Anlagenzulassung passen, füllt die Anlage die Annahmeerklärung aus und übersendet eine Ablichtung an den Erzeuger. Bei der ersten Anlieferung stellt sich heraus, dass die Charge stärker verunreinigt ist als beschrieben – die Annahme wird zunächst zurückgestellt, bis die Abweichung geklärt ist.
Typische Missverständnisse: Eine Annahmeerklärung garantiert nicht die Annahme jeder spaeteren Lieferung. Sie ersetzt nicht die Anlagenzulassung. Der Entsorger uebernimmt damit nicht allein die Verantwortung fuer die Abfalleinstufung. Und die Erklaerung gilt weder unbegrenzt noch automatisch fuer alle Standorte eines Unternehmens.
Häufig gestellte Fragen
Wer gibt die Annahmeerklärung ab?
Der vorgesehene Entsorger, nachdem der Erzeuger seine Verantwortliche Erklärung abgegeben hat.
Muss die Anlage jede Charge annehmen?
Nein. Weicht die tatsächliche Anlieferung wesentlich von der Beschreibung ab, kann die Annahme verweigert werden.
Ersetzt die Annahmeerklärung die Anlagenzulassung?
Nein, sie setzt eine bestehende Zulassung voraus und bestätigt nur die Annahme im Rahmen dieser Zulassung.
Gilt die Erklärung für alle Standorte eines Unternehmens?
Nein, sie bezieht sich auf die im Nachweis genannte konkrete Entsorgungsanlage.
Wie lange ist eine Annahmeerklärung gültig?
Sie ist befristet; für den Entsorgungsnachweis insgesamt gilt regelmäßig eine maximale Laufzeit von fünf Jahren.
- Nachweisverordnung (NachwV), Gesetze im Internet
- § 3 NachwV – Entsorgungsnachweis
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), Gesetze im Internet
- LAGA-Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (PDF)
Geprüfte Fassungen (Abruf 31. Juli 2026): Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung in der Fassung vom 20. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022, sowie Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2026. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde oder die beteiligten Stellen.
Verwandte Begriffe
- Verantwortliche Erklärung – das vorgelagerte Dokument
- Entsorgungsfachbetrieb – mögliche Privilegierung
- Entsorgungsnachweis – der übergeordnete Rahmen
- Behördenbestätigung – der nächste Verfahrensschritt
Weiterführend: Entsorgungsanlage · Annahmekriterien
← Zur Lexikonübersicht · Vorheriger Begriff: Verantwortliche Erklärung · Nächster Begriff: Behördenbestätigung
