Die Verantwortliche Erklärung ist der Teil eines Entsorgungsnachweises, in dem der Abfallerzeuger den Abfall, seine Herkunft, Zusammensetzung und vorgesehene Entsorgung beschreibt. Sie bildet gemeinsam mit weiteren Erklärungen die Grundlage der Vorabkontrolle.
Rolle im Entsorgungsnachweis
Nach § 3 Absatz 2 NachwV besteht der Entsorgungsnachweis aus mehreren Teilen: dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse, der Annahmeerklärung des Entsorgers sowie, soweit keine Freistellung vorliegt, der Behördenbestätigung. Die Verantwortliche Erklärung ist damit der Baustein, den der Erzeuger selbst beisteuert – nicht der Entsorger.
In der Praxis wird das Formblatt mit dem Kürzel VE bezeichnet.
Verantwortung des Erzeugers
Mit der Verantwortlichen Erklärung übernimmt der Abfallerzeuger die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zum Abfall. Der Erzeuger kann mit der Abgabe einen Vertreter bevollmächtigen; die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Verantwortung des Erzeugers für den Inhalt der Erklärung entfällt dadurch nicht.
Typische Angaben
| Angabe | Bedeutung |
|---|---|
| Abfallerzeugernummer | eindeutige Kennung des Erzeugers |
| Abfallschlüssel | Bezeichnung der Abfallart nach dem Abfallverzeichnis |
| Abfallbezeichnung | nähere Beschreibung des Abfalls |
| Entstehungsprozess | wie und wobei der Abfall anfällt |
| Zusammensetzung | Inhaltsstoffe, gegebenenfalls gestützt auf eine Deklarationsanalyse |
| Menge beziehungsweise erwartete Jahresmenge | Grundlage für die Mengenangabe im Nachweis |
| gefährliche Eigenschaften | soweit einschlägig |
| vorgesehener Entsorgungsweg | welche Anlage und welches Verfahren vorgesehen sind |
Deklarationsanalyse: nicht immer zwingend
Eine Deklarationsanalyse ist nicht in jedem Fall erforderlich. Sie kann entfallen, soweit Art, Beschaffenheit und die maßgeblichen Parameter des Abfalls bereits bekannt sind oder sich aus Angaben zum Entstehungsprozess und einer etwaigen Vorbehandlung in ausreichendem Umfang ergeben. Eine Laboranalyse ist damit nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben.
Elektronische Signatur
Im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens wird die Verantwortliche Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, bevor sie an den Entsorger weitergeleitet wird.
Änderungen des Abfalls
Eine einmal abgegebene Verantwortliche Erklärung bleibt nicht automatisch gültig, wenn sich die tatsächliche Zusammensetzung des Abfalls ändert. Weicht der Abfall wesentlich von der Beschreibung ab, ist die Erklärung entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Abgrenzung zu Annahmeerklärung und Begleitschein
| Dokument | Wer erklärt | Zweck |
|---|---|---|
| Verantwortliche Erklärung | Abfallerzeuger | beschreibt den Abfall vorab |
| Annahmeerklärung | Entsorger | bestätigt die Annahmefähigkeit der Anlage |
| Begleitschein | Erzeuger, Beförderer, Entsorger | dokumentiert die konkrete Transportcharge |
Die Verantwortliche Erklärung wird also nicht vom Entsorger, sondern vom Erzeuger abgegeben, und sie bestätigt für sich genommen noch nicht endgültig die Annahme des Abfalls – das ist Aufgabe der Annahmeerklärung.
Unvollständige oder falsche Angaben
Fehlen Angaben oder erweisen sie sich als unzutreffend, kann das Auswirkungen auf den gesamten Entsorgungsnachweis haben: Die zuständige Behörde oder der Entsorger können Nachbesserung verlangen, und im Zweifel ist das Verfahren neu aufzusetzen. Der Abfallschlüssel kann daher nicht ohne Prüfung frei gewählt werden.
Praxisbeispiel
Ein Betrieb füllt vor der ersten Abholung lösemittelhaltiger Reste die Verantwortliche Erklärung aus: Erzeugernummer, Abfallschlüssel, Herkunft aus dem Reinigungsprozess, geschätzte Jahresmenge und der vorgesehene Entsorgungsweg. Da die Zusammensetzung aus dem bekannten Prozess ausreichend beschrieben werden kann, entfällt eine gesonderte Deklarationsanalyse. Der Entsorger ergänzt anschließend seine Annahmeerklärung.
Typische Missverständnisse: Die Verantwortliche Erklärung wird nicht vom Entsorger, sondern vom Erzeuger abgegeben. Eine Laboranalyse ist nicht in jedem Fall zwingend. Der Abfallschluessel kann nicht ohne Pruefung frei gewaehlt werden. Eine einmal abgegebene Erklaerung bleibt bei veraenderter Zusammensetzung nicht automatisch gueltig. Und der Erzeuger kann seine Verantwortung nicht vollstaendig auf den Befoerderer uebertragen.
Häufig gestellte Fragen
Wer gibt die Verantwortliche Erklärung ab?
Der Abfallerzeuger, gegebenenfalls über einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter.
Ist immer eine Laboranalyse nötig?
Nicht in jedem Fall. Eine Deklarationsanalyse kann entfallen, wenn Zusammensetzung und Herkunft bereits ausreichend bekannt sind.
Was passiert bei einer Änderung des Abfalls?
Die Erklärung sollte überprüft und bei wesentlicher Abweichung angepasst werden.
Bestätigt die Erklärung schon die Annahme?
Nein, das ist Aufgabe der Annahmeerklärung des Entsorgers.
Kann der Erzeuger die Verantwortung übertragen?
Nicht vollständig. Eine Bevollmächtigung ändert nichts an der grundsätzlichen Verantwortung des Erzeugers.
- Nachweisverordnung (NachwV), Gesetze im Internet
- § 3 NachwV – Entsorgungsnachweis
- § 50 KrWG – Nachweispflichten
- LAGA-Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (PDF)
Geprüfte Fassungen (Abruf 31. Juli 2026): Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung in der Fassung vom 20. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022, sowie Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2026. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde oder die beteiligten Stellen.
Verwandte Begriffe
- Annahmeerklärung – das Gegenstück des Entsorgers
- Abfallerzeuger – wer die Erklärung abgibt
- Deklarationsanalyse – wann sie erforderlich ist
- Abfallschlüssel – zentrale Angabe der Erklärung
- Entsorgungsnachweis – der übergeordnete Rahmen
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